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Nachweise

Präqualifikation der Nachunternehmer: § 28e Abs. 3b SGB IV

28. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · SubRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Präqualifikation nach § 6a VOB/A ist einer von zwei gesetzlich benannten Wegen, das eigene Verschulden bei der Auftraggeberhaftung auszuschließen (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV). Der Schutz gilt nur, soweit und solange sie besteht, und nur für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV ab einem geschätzten Gesamtwert der Bauleistungen von 275.000 Euro.

Wer im Baugewerbe einen Nachunternehmer beauftragt, haftet für dessen Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Das Gesetz benennt genau zwei Wege, das eigene Verschulden auszuschließen; der erste ist die Präqualifikation nach § 6a VOB/A. Der Beitrag nennt, was § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV wörtlich anordnet, ab welchem Bauwert die Haftung greift und was das Gesetz der VOB/A überlässt.

Was § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV anordnet

Die Ausgangslage steht einen Absatz davor: Wer im Baugewerbe einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt, haftet für dessen Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 3a SGB IV). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 101 Abs. 2 SGB III). Gemeint ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher nicht abführt.

§ 28e Abs. 3b SGB IV regelt den Ausweg. Satz 1: Die Haftung entfällt bei Nachweis, dass der Unternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Satz 2 benennt den ersten gesetzlich anerkannten Weg dazu: Ein Verschulden ist ausgeschlossen, soweit und solange der Unternehmer Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A erfüllt.

Zwei Details des Wortlauts entscheiden. Erstens gilt der Verschuldensausschluss nur soweit und solange die Präqualifikation besteht: Läuft sie während des Auftrags ab, endet der Schutz für die Folgezeit. Zweitens verweist das Gesetz auf eine bestimmte Fassung, die Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2), nicht auf die jeweils geltende Fassung der VOB/A.

Nur ein Baustein, keine Vollmacht

Der Verschuldensausschluss gilt nur für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV. Die Mindestlohn-Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG kennt diese Entlastung nicht: Dort haften Sie auch bei einem präqualifizierten Nachunternehmer weiter.

Was das Gesetz der VOB/A überlässt

§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV verweist nur. Welche Eignungsvoraussetzungen eine Präqualifikation im Einzelnen erfüllen muss, steht nicht im Sozialgesetzbuch, sondern in § 6a VOB/A; dort müssen Sie es nachlesen oder bei der Stelle erfragen, die Ihren Nachunternehmer präqualifiziert hat.

Aus dem Normtext ergeben sich vier Aussagen:

Nicht ablesen lässt sich aus dem Normtext, welche Urkunden die Präqualifikation konkret umfasst, wie lange sie gilt und was sie kostet. Maßgeblich ist allein die VOB/A; im Zweifel gibt die präqualifizierende Stelle Auskunft.

Wer betroffen ist und ab welchem Bauwert

Die Haftung trifft Unternehmer des Baugewerbes, nicht aber bei jedem Auftrag. § 28e Abs. 3d SGB IV setzt sie erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro in Kraft; für die Schätzung gilt die Vergabeverordnung. Maßgeblich ist also nicht Ihre eigene Auftragssumme, sondern der Gesamtwert des Bauwerks.

Haftung und Entlastung im Überblick
SituationRechtsfolgeGrundlage
Nachunternehmer beauftragt, Gesamtwert des Bauwerks ab 275.000 EuroHaftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge§ 28e Abs. 3a und 3d SGB IV
Nachweis, dass kein eigenes Verschulden vorliegtHaftung entfällt§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV
Präqualifikation nach § 6a VOB/A nachgewiesenVerschulden ausgeschlossen, soweit und solange sie besteht§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV
Lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen im AuftragszeitraumVerschuldensausschluss auf dem zweiten Weg§ 28e Abs. 3f SGB IV
Mindestlohn nicht gezahltBürgenhaftung ohne Entlastung über die Präqualifikation§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG

Für Kurier-, Express- und Paketdienste gilt dieselbe Systematik nach § 28e Abs. 3g SGB IV, dort knüpft die Präqualifikation aber an ein amtliches Verzeichnis oder eine Zertifizierung an und die 275.000-Euro-Schwelle entfällt. Die Einzelheiten: KEP-Haftung nach § 28e Abs. 3g SGB IV.

Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeits­bescheinigungen

Die Präqualifikation ist nicht der einzige Weg. § 28e Abs. 3f SGB IV erlaubt, den Nachweis anstelle der Präqualifikation für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen zu führen. Zwei Wörter tragen die ganze Last: lückenlos und für den Zeitraum. Eine einzelne Bescheinigung bei Auftragsvergabe genügt diesem Wortlaut nicht.

Präqualifikation nach § 6a VOB/A
  • Im Gesetz ausdrücklich als Verschuldensausschluss benannt
  • Wirkt, soweit und solange sie besteht
  • Der Nachunternehmer muss sie besitzen und aufrechterhalten
  • Kleine Subunternehmer sind oft nicht präqualifiziert
Der klarste Weg, wenn ein präqualifizierter Partner zur Verfügung steht.
Lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen
  • Gleichrangiger zweiter Weg nach § 28e Abs. 3f SGB IV
  • Von jedem Betrieb beibringbar
  • Muss den Zeitraum des Auftragsverhältnisses lückenlos decken
  • Enthält Angaben zur Beitragszahlung und Zahl der gemeldeten Beschäftigten
Der praktikable Weg bei kleinen Nachunternehmern ohne Präqualifikation.
Die zwei gesetzlich benannten Entlastungswege nach § 28e SGB IV

In der Praxis hängt die Entscheidung daran, was Ihr Nachunternehmer mitbringt. Wie der zweite Weg konkret funktioniert und welche Stellen die Bescheinigungen ausstellen, beschreibt Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern und richtig lesen.

Praxis: den Status führen statt einmal abheften

Beispiel: Ein Generalunternehmer setzt auf einem Schulbau sechs Nachunternehmer ein, der Gesamtwert liegt deutlich über der 275.000-Euro-Schwelle. Zwei davon sind präqualifiziert. Bei einem läuft die Präqualifikation mitten im Auftrag aus: Ab dann trägt nur noch der zweite Weg, die lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wer das Ablaufdatum nicht führt, bemerkt den Wechsel erst, wenn die Einzugsstelle nachfragt, und hat für die Zwischenzeit keinen der beiden Nachweise.

  • Nachweis fehlt oder ist abgelaufen. Zahlung gesperrt, bis der Nachweis wieder aktuell vorliegt.
  • Nachweis läuft ab. SubRadar warnt 30 Tage vor Ablauf, damit der Folgenachweis rechtzeitig angefordert wird.
  • Schutzpaket vollständig. Alle Nachweise liegen gültig vor, die Freigabe ist mit Datum dokumentiert.
So bewertet SubRadar den Nachweisstand je Nachunternehmer

Der wichtigste Praxisgedanke steht am Rand: Auch ein präqualifizierter Nachunternehmer befreit Sie nicht vom Schutzpaket. Die Präqualifikation entlastet nur den Sozialversicherungsstrang; Mindestlohnerklärung, SOKA-Nachweis und Handwerksrolle bleiben eigene Prüfpunkte mit eigenen Risiken. SubRadar führt pro Nachunternehmer dieses Schutzpaket mit eigenem Ablaufdatum je Nachweis, und die Zahlungssperre greift bei allem außer freigegeben. Welche Nachweise dazugehören, fasst das Schutzpaket als Checkliste zusammen.

Die Grenze bleibt: SubRadar dokumentiert Ihre Sorgfalt. Ob im Einzelfall ein Verschulden ausgeschlossen ist, beurteilt die Einzugsstelle oder ein Gericht, nicht die Software.

Häufige Fragen

Befreit eine Präqualifikation von der Auftraggeberhaftung?

Für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV ja, mit einer Einschränkung: Ein Verschulden ist ausgeschlossen, soweit und solange Sie Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweisen, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a VOB/A erfüllt (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV). Für die Mindestlohnhaftung nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG gilt sie nicht.

Was verlangt die Präqualifikation nach § 6a VOB/A?

Das steht in der VOB/A selbst, nicht im Sozialgesetzbuch. § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV verweist nur auf die Eignungsvoraussetzungen des § 6a VOB/A in der Fassung vom 31. Januar 2019 und nennt drei Bereiche: Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit. Welche Urkunden dafür konkret vorzulegen sind, erfahren Sie aus der VOB/A oder von der ausstellenden Stelle.

Wie lange gilt eine Präqualifikation bei der Haftung?

Nur, soweit und solange die Präqualifikation besteht (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV). Ihre konkrete Laufzeit bestimmt sich nach der VOB/A und der ausstellenden Stelle; führen Sie das Ablaufdatum deshalb wie bei jedem anderen Nachweis. Läuft sie während des Auftrags ab, brauchen Sie für die Folgezeit lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 28e Abs. 3f SGB IV.

Ab welcher Auftragssumme greift die Haftung nach § 28e SGB IV?

Ab einem geschätzten Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk von 275.000 Euro (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Entscheidend ist der Gesamtwert des Bauwerks, nicht Ihre eigene Auftragssumme; für die Schätzung gilt die Vergabeverordnung. Für Kurier-, Express- und Paketdienste gilt sie nach Absatz 3g ohne diese Schwelle.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Präqualifikation nach § 6a VOB/A ist einer von zwei gesetzlich benannten Wegen, das eigene Verschulden bei der Auftraggeberhaftung auszuschließen (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV). Der Schutz gilt nur, soweit und solange sie besteht, und nur für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV ab einem geschätzten Gesamtwert der Bauleistungen von 275.000 Euro.

Was die Präqualifikation inhaltlich verlangt, steht nicht im Sozialgesetzbuch, sondern in § 6a VOB/A in der Fassung vom 31. Januar 2019. Den zweiten, gleichrangigen Weg bilden lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses (§ 28e Abs. 3f SGB IV).

Praktisch heißt das: Klären Sie vor der Vergabe, ob Ihr Nachunternehmer präqualifiziert ist, führen Sie das Ablaufdatum wie jeden anderen Nachweis und decken Sie die übrigen Risiken über das Schutzpaket ab. Die Mindestlohnhaftung bleibt davon in jedem Fall unberührt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

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