Paketdienste: Auftraggeberhaftung ohne Wertgrenze
26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · SubRadar Redaktion§ 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt die Beitragshaftung auf Unternehmer im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. Verwiesen wird auf die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f.
Die Auftraggeberhaftung gilt als Baustellenthema. Seit einer Erweiterung des § 28e SGB IV trifft sie eine zweite Branche, und dort in einer schärferen Form: Für Kurier-, Express- und Paketdienste gibt es keine Wertgrenze. Wer Pakete durch einen anderen Unternehmer befördern lässt, haftet für dessen Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Auftrag. Dieser Beitrag zeigt, wen Absatz 3g erfasst, was ein Paket im Sinne des Gesetzes ist und welche zwei Wege aus der Haftung führen.
Was Absatz 3g anordnet
§ 28e Abs. 3g SGB IV richtet sich an einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt.
Für ihn gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3a ist die Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Nachunternehmers. Und für den Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend.
Absatz 3g verweist auf 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f. Er verweist nicht auf Absatz 3d.
Absatz 3d ist die Schwelle des Baugewerbes: ein geschätzter Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro. Für Kurier-, Express- und Paketdienste gibt es diese Schwelle nicht. Die Haftung greift ohne Mindestauftragswert.
Umfasst sind nach § 28e Abs. 4 SGB IV die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge.
Was ein Paket im Sinne dieser Vorschrift ist
Das Gesetz definiert den Begriff selbst, und die Definition ist enger, als das Wort vermuten lässt. Beförderung von Paketen ist:
- die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
- die stationäre Bearbeitung adressierter Pakete bis zu 32 Kilogramm, mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
Drei Merkmale entscheiden also mit: adressiert, Einzelgewicht bis 32 Kilogramm, und bei der Beförderung zusätzlich das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Eine Palettenfahrt mit einem 7,5-Tonner fällt nicht darunter, die Zustellung mit dem Transporter schon.
- Unternehmer des Baugewerbes
- Schwelle nach Abs. 3d: 275.000 € geschätzter Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk
- Exkulpation über Abs. 3b
- Präqualifikation nach § 6a VOB/A
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe im Bereich KEP
- Keine Schwelle: Abs. 3d ist nicht in Bezug genommen
- Exkulpation nur über Abs. 3b Satz 1
- Präqualifikation über amtliches Verzeichnis oder Zertifizierung
Die Bau-Variante und ihre Grenzen sind in Auftraggeberhaftung nach Branchen beschrieben. Danebensteht die Bürgenhaftung für den Mindestlohn, die ohnehin keine Branche kennt.
Zwei Wege aus der Haftung
Absatz 3g nimmt zwei Entlastungswege mit, und sie sind gleichrangig.
Der erste ist die Exkulpation nach Absatz 3b Satz 1: Die Haftung entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Satz 2 wird dabei mit einer Maßgabe übernommen: Für KEP erfüllt die Präqualifikation die Voraussetzung, wenn der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht. Das ist ein anderer Nachweis als der Verweis auf § 6a VOB/A im Baubereich.
Der zweite ist Absatz 3f: lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Beide Wörter sind Tatbestandsmerkmale und dürfen nicht wegfallen: lückenlos und für den Zeitraum. Eine Bescheinigung vom Vertragsbeginn deckt einen sechs Monate später fälligen Beitrag nicht ab.
- Vor der Beauftragung Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern und den Zeitraum prüfen, auf den sie sich bezieht.
- Antrag beim Nachunternehmer Er beantragt sie bei der Einzugsstelle; § 108b SGB IV verlangt die Ausstellung unverzüglich.
- Unfallversicherung nicht vergessen Für die Beiträge zur Unfallversicherung ist zusätzlich eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträgers nötig (§ 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).
- Während der Laufzeit nachfordern Lückenlos heißt: Der nächste Nachweis wird fällig, bevor der laufende endet. Einen gesetzlichen Turnus gibt es nicht; die Lückenlosigkeit ist das Kriterium.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Rhythmus: Der quartalsweise Turnus ist bewährte Praxis, aber kein Gesetz. § 28e Abs. 3f SGB IV verlangt Lückenlosigkeit und nennt keinen Rhythmus. Wie eine Routine dafür aussieht, steht in Ablaufende Nachweise: die 30-Tage-Routine.
Was das für einen KEP-Auftraggeber praktisch heißt
Die fehlende Wertgrenze verändert die Organisation mehr als die Haftung selbst. Im Bau lässt sich die Frage stellen, ob ein Projekt überhaupt über der Schwelle liegt. Im Paketgeschäft entfällt diese Frage: Jeder beauftragte Unternehmer gehört in die Nachweisverwaltung, auch der, der drei Touren im Monat fährt.
Zwei praktische Folgerungen daraus:
- Kein Bagatellbereich. Eine interne Grenze, ab der Nachweise eingeholt werden, findet im Gesetz keine Stütze.
- Die Prüfung gehört an den Vertragsbeginn. Absatz 3b Satz 1 verlangt, dass der Unternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte. Was er nach Vertragsschluss erfährt, hilft ihm für die Zeit davor nicht.
Bleibt der Punkt, an dem eine Zahlungssperre erwogen wird. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die den fehlenden Nachweis zum Zurückbehaltungsgrund macht. Die Grundlage kommt aus dem Vertrag. Wer ohne Grundlage einbehält, gerät selbst in Verzug. Wie sich das vertraglich vorbereiten lässt, steht in Zahlungssperre vertraglich vorbereiten.
SubRadar verwaltet die Nachweise je Nachunternehmer mit einer Ampel: gesperrt, ablaufend innerhalb von 30 Tagen, freigegeben. Die Software dokumentiert Sorgfalt; ob sie im Einzelfall genügt, entscheidet sie nicht, und eine Rechtsberatung ist sie nicht.
Häufige Fragen
Haftet ein Paketdienst für die Sozialversicherungsbeiträge seines Subunternehmers?
Ja. § 28e Abs. 3g SGB IV erklärt für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f für entsprechend anwendbar. Absatz 3a ist die Haftung wie ein selbstschuldnerischer Bürge für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Gilt die 275.000-Euro-Grenze auch für Paketdienste?
Nein. Die Schwelle steht in § 28e Abs. 3d SGB IV und gilt dem Baugewerbe. Absatz 3g verweist auf die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f, nicht auf Absatz 3d. Für Kurier-, Express- und Paketdienste greift die Haftung deshalb ohne Wertgrenze.
Was ist ein Paket im Sinne des § 28e SGB IV?
Das Gesetz definiert es selbst: die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht bis 32 Kilogramm, soweit sie mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen erfolgt, sowie die stationäre Bearbeitung adressierter Pakete bis 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
Wie entgeht ein Auftraggeber der Haftung?
Auf zwei Wegen. Nach § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV entfällt die Haftung, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer zahlt; für KEP tritt an die Stelle der Präqualifikation die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder eine Zertifizierung nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU. Der zweite Weg ist Absatz 3f: lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses.
Wie oft muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung erneuert werden?
Einen Turnus nennt das Gesetz nicht. § 28e Abs. 3f SGB IV verlangt Lückenlosigkeit für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Der verbreitete quartalsweise Rhythmus ist bewährte Praxis, aber keine gesetzliche Vorgabe; entscheidend ist, dass keine Lücke entsteht.
Das Wichtigste in Kürze
§ 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt die Beitragshaftung auf Unternehmer im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. Verwiesen wird auf die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f.
Die Schwelle des Absatzes 3d von 275.000 Euro ist nicht in Bezug genommen: Für KEP gibt es keine Wertgrenze, und die Haftung greift ab dem ersten Auftrag. Erfasst sind adressierte Pakete bis 32 Kilogramm, bei der Beförderung zusätzlich beschränkt auf Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.
Aus der Haftung führen zwei gleichrangige Wege: die Exkulpation nach Absatz 3b Satz 1, für KEP über ein amtliches Verzeichnis oder eine Zertifizierung nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU, und lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 3f. Für die Unfallversicherung ist zusätzlich eine qualifizierte Bescheinigung nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII nötig.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.