Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung: wer eine AÜ-Erlaubnis braucht
7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · SubRadar RedaktionOb ein Nachunternehmer eine Erlaubnis nach § 1 AÜG braucht, hängt an zwei Merkmalen: Sind seine Leute in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen sie Ihren Weisungen, ist es Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Die Vertragsüberschrift zählt nicht, denn nach § 611a Abs. 1 BGB entscheidet die tatsächliche Durchführung.
Ein Vertrag, über dem „Werkvertrag“ steht, ist damit noch keiner. Ob Ihr Nachunternehmer eine Erlaubnis nach § 1 AÜG braucht, entscheidet die tatsächliche Durchführung auf der Baustelle. Ist es Überlassung und fehlt die Erlaubnis, trifft die Folge auch Sie.
Was § 1 AÜG verlangt und wen es trifft
Die Erlaubnispflicht steht in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG: Wer als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen will, bedarf der Erlaubnis. Sie kommt von der Bundesagentur für Arbeit. Was „zur Arbeitsleistung überlassen“ heißt, definiert Satz 2 der Vorschrift selbst.
Überlassung liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vor, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Fehlt eines der beiden Merkmale, ist es keine Arbeitnehmerüberlassung.
Die Erlaubnis braucht Ihr Nachunternehmer, nicht Sie. Die Folgen treffen Sie trotzdem: § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG ahndet es als Ordnungswidrigkeit, einen ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden zu lassen. Der Rahmen liegt nach § 16 Abs. 2 AÜG bei bis zu 30.000 €.
Die Kriterien: was zählt und was nicht
Den Maßstab liefert § 611a Abs. 1 BGB: Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort erfassen.
Zwei weitere Vorgaben derselben Norm entscheiden die Sache: Verlangt ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Und zeigt die tatsächliche Durchführung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Dass die Abgrenzung an der Weisungsbefugnis auf der Baustelle hängt, steht schon in den typischen Fehlern der Nachweisakte. Hier ist es der Kern.
| Merkmal | Werkvertrag | Überlassung |
|---|---|---|
| Leistung | abgrenzbares Gewerk (§ 631 Abs. 1 BGB) | Arbeitsstunden nach Bedarf |
| Weisung | über den Vorarbeiter des Subs | Ihr Bauleiter, direkt an die Leute |
| Arbeitszeit | der Sub plant sie selbst | Ihre Schichten, Ihre Pausen |
| Werkzeug | vom Nachunternehmer gestellt | aus Ihrem Bestand |
| Abrechnung | nach Aufmaß oder Pauschale | nach Stunden je Person |
| Mängel | der Sub schuldet das Werk | Sie tragen das Ergebnisrisiko |
| Personen | Sache des Nachunternehmers | Sie fordern namentlich an |
Kein Merkmal entscheidet allein. Stundenlohn macht aus einem Werkvertrag keine Überlassung, und ein Pauschalpreis rettet keinen Einsatz, bei dem Ihr Polier die Kolonne einteilt.
- Verdeckte Überlassung. Ihr Bauleiter weist die Leute des Subs direkt an, abgerechnet wird nach Stunden, ein Gewerk fehlt.
- Grenzfall. Der Vertrag beschreibt ein Gewerk, die Praxis mischt die Kolonnen.
- Werkvertrag. Eigener Vorarbeiter, eigenes Werkzeug, eigene Arbeitsplanung.
Wann keine Erlaubnis nötig ist
Auch wer überlässt, braucht nicht immer eine Erlaubnis. § 1 Abs. 3 AÜG nimmt Fälle vom Gesetz aus:
- innerhalb desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (Nr. 1)
- zwischen Konzernunternehmen nach § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (Nr. 2)
- gelegentlich, unter derselben Bedingung (Nr. 2a)
- bei Aufgabenverlagerung zu einem anderen Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes beim bisherigen Arbeitgeber fortbesteht (Nr. 2b)
- zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden (Nr. 2c)
- in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (Nr. 3)
Dazu kommt § 1a AÜG. Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten braucht keine Erlaubnis, wenn vier Bedingungen zusammenkommen:
- die Überlassung dient der Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
- sie dauert höchstens zwölf Monate
- der Arbeitnehmer wurde nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt
- die Überlassung ist vorher schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt
§ 1 Abs. 3 AÜG nimmt das Gesetz nur „mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18“ zurück. Das Bauverbot, die Bußgeldvorschriften und die Aufsicht der Behörden bleiben also anwendbar, auch im Konzern und bei gelegentlicher Überlassung.
Der Sonderfall Baustelle: § 1b AÜG
Nach § 1b Satz 1 AÜG ist Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig. Nicht erlaubnispflichtig, sondern unzulässig. Satz 2 und Satz 3 lassen Ausnahmen zu:
- zwischen Baubetrieben und anderen Betrieben, wenn für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen
- zwischen Baubetrieben, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird
- für Betriebe aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nach Satz 3 unter vergleichbarer Drei-Jahres-Bedingung
Die Folge ist unbequem: Eine gültige Erlaubnis beantwortet für gewerbliche Bauarbeiten noch nicht, ob der Einsatz zulässig ist. Dafür brauchen Sie den Beleg, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 1b Satz 2 oder 3 AÜG greift. Zwischen Baubetrieben ist das der Nachweis der dreijährigen Tarif- oder Sozialkassenerfassung des Verleihers, verwandt mit dem Urlaubskassen-Nachweis aus der Schutzpaket-Checkliste.
Was ohne Erlaubnis passiert
| Norm | Folge | Wen es trifft |
|---|---|---|
| § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG | Verträge des Verleihers mit Entleiher und Leiharbeitnehmer sind unwirksam | beide Vertragsseiten |
| § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG | zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen | der Auftraggeber |
| § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, Abs. 2 AÜG | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 € | Verleiher und Entleiher getrennt |
Das Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Ihre Unterschrift. Zwingend ist es nicht: Der Leiharbeitnehmer kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG schriftlich am Vertrag mit seinem Verleiher festhalten. Dafür hat er einen Monat ab dem für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt, bei später eintretender Unwirksamkeit ab deren Eintritt. Formlos geht es nicht: Die Erklärung ist nach § 9 Abs. 2 AÜG persönlich in einer Agentur für Arbeit vorzulegen und muss dem Ver- oder Entleiher spätestens am dritten Tag danach zugehen. Das entscheidet er, nicht Sie.
Zwei Stolperstellen greifen auch bei vorhandener Erlaubnis:
- Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers vorher konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Fehlt das, ist der Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht erklärt, dass er an ihm festhält.
- § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG begrenzt den Einsatz desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher auf 18 aufeinander folgende Monate, soweit kein Tarifvertrag der Einsatzbranche abweicht. Vorherige Einsätze bei Ihnen zählen nach Satz 2 voll mit, wenn dazwischen jeweils höchstens drei Monate liegen.
- Befristung nach § 2 Abs. 4 AÜG
- Verlängerungsantrag drei Monate vor Ablauf
- Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG
- Tarifvertrag der Einsatzbranche kann abweichen
Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Unbefristet kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig war (§ 2 Abs. 5 AÜG); ein Anspruch darauf entsteht mit dem Zeitablauf nicht.
Was in die Nachweisakte gehört
- Den Einsatz beschreiben, nicht den Vertrag Wer weist an, wer stellt Werkzeug, was wird abgenommen.
- Bei Überlassung die Erlaubnis anfordern Kopie mit Ablaufdatum. Befristung auf ein Jahr ist der Regelfall.
- Im Bau die Ausnahme des § 1b AÜG belegen Ohne sie bleibt die Überlassung ins Baugewerbe unzulässig.
- Weisungswege einhalten Anweisungen über den Vorarbeiter des Subs.
SubRadar führt die AÜ-Erlaubnis als optionalen Nachweis: Sie steckt nicht im Standard-Schutzpaket, sondern wird je Nachunternehmer angehakt, wenn Personalüberlassung vorliegt. Dann zählt sie wie jeder Pflichtnachweis: Gültigkeitsdatum hinterlegen oder als unbefristet kennzeichnen, ab 30 Tagen vor Ablauf steht die Ampel auf ablaufend, und alles außer freigegeben sperrt die Zahlung. Die Abgrenzung selbst nimmt die Software nicht vor. Wie die Sperre vertraglich trägt, steht in Zahlungssperre vertraglich vorbereiten.
Häufige Fragen
Reicht es, den Vertrag als Werkvertrag zu bezeichnen?
Nein. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Entleihers und Weisungsunterworfenheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG).
Was droht, wenn mein Nachunternehmer ohne Erlaubnis Personal überlässt?
Die Verträge sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam, und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Zusätzlich trifft § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG den Entleiher mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG).
Darf ich Leiharbeitnehmer für Bauarbeiten einsetzen?
Nur unter den Ausnahmen des § 1b AÜG. Satz 1 erklärt die Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, für unzulässig. Satz 2 lässt sie zu, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge dies bestimmen oder der verleihende Baubetrieb seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Wie lange gilt eine AÜ-Erlaubnis?
Ein Jahr. § 2 Abs. 4 AÜG befristet die Erlaubnis, der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Unbefristet kann sie erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig war (§ 2 Abs. 5 AÜG); ein Anspruch darauf besteht nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Ob ein Nachunternehmer eine Erlaubnis nach § 1 AÜG braucht, hängt an zwei Merkmalen: Sind seine Leute in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen sie Ihren Weisungen, ist es Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Die Vertragsüberschrift zählt nicht, denn nach § 611a Abs. 1 BGB entscheidet die tatsächliche Durchführung.
Fehlt die Erlaubnis, sind die Verträge unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG), zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG), und der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Im Baugewerbe ist die Überlassung für Arbeiterarbeiten nach § 1b Satz 1 AÜG unzulässig, erlaubt nur unter den tariflichen Ausnahmen der Sätze 2 und 3.
Klären Sie deshalb vor der Vergabe, wer auf der Baustelle anweist. Verlangen Sie die Erlaubnis nur dort, wo Personal überlassen wird, und hinterlegen Sie ihr Ablaufdatum: Nach § 2 Abs. 4 AÜG ist sie auf ein Jahr befristet.
- § 1 AÜG: Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
- § 1a AÜG: Anzeige der Überlassung
- § 1b AÜG: Einschränkungen im Baugewerbe
- § 2 AÜG: Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 9 AÜG: Unwirksamkeit
- § 10 AÜG: Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 16 AÜG: Ordnungswidrigkeiten
- § 611a BGB: Arbeitsvertrag
- § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- Bundesagentur für Arbeit: Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.