Auftraggeberhaftung: wenn der Nachunternehmer nicht zahlt
30. Juli 2026, aktualisiert 1. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · SubRadar RedaktionZwei Normen, die ständig verwechselt werden: § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes und betrifft den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hier schützt die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung. § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG gilt in allen Branchen, nach Feststellung der Zollverwaltung unabhängig von eigenem Verschulden, und erfasst neben Ihrem Auftragnehmer dessen Nachunternehmer und einen von beiden beauftragten Verleiher.
Es ist die unbequemste Rechtsfrage im Baugewerbe: Ihr Nachunternehmer führt die Sozialversicherungsbeiträge seiner Leute nicht ab – und die Einzugsstelle klopft bei Ihnen an. Kein Einzelfall, sondern Absicht des Gesetzgebers: Die Haftung liegt beim Auftraggeber, weil der die Bonität seines Subs am besten prüfen kann. Dieser Beitrag trennt die zwei Haftungsnormen, die dabei ständig verwechselt werden, ordnet die Bußgeldrahmen ein und zeigt, was dokumentierte Sorgfalt praktisch bedeutet.
§ 28e Abs. 3a SGB IV: die Sonderregel fürs Baugewerbe
Als Unternehmer des Baugewerbes haften Sie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den ein eingesetzter Nachunternehmer nicht abführt, also für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, über die gesamte Einsatzzeit.
Die Größenordnung wird oft unterschätzt: Bei einem zehnköpfigen Trupp über mehrere Monate sind das schnell fünfstellige Beträge. Und die Forderung kommt nicht, während der Sub noch auf der Baustelle ist, sondern Monate später, wenn er längst insolvent ist.
Der praktische Schutz ist seit Jahren derselbe: die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle. Vor Auftragsvergabe einholen und in der Regel quartalsweise neu anfordern.
§ 28e Abs. 3a SGB IV gilt für Unternehmer des Baugewerbes. Wer sich nicht als Bauunternehmen sieht, aber Bauleistungen vergibt, prüft die Zuordnung besser einmal genau, als sich auf das Selbstbild zu verlassen.
§ 13 MiLoG: die Bürgenhaftung, die alle Branchen trifft
Unabhängig davon haften Sie nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für das Nettoentgelt des Mindestlohns. Benannt sind im Wortlaut der beauftragte Unternehmer, dessen Nachunternehmer und ein von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher; wie weit die Haftung darüber hinausreicht, ergibt der Wortlaut nicht.
Drei Eigenschaften machen diese Haftung besonders scharf: Sie ist verschuldensunabhängig, sie gilt in allen Branchen und sie reicht über die gesamte Kette, auch über Unter-Vergaben, von denen Sie nichts wussten. Zahlt der Sub seinen Leuten nicht den Mindestlohn, können diese direkt bei Ihnen klingeln.
- Nur Baugewerbe
- Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Gegenüber der Einzugsstelle
- Schutz: Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Alle Branchen
- Nettofehlbetrag des Mindestlohns
- Gegenüber den Beschäftigten der Kette
- Verschuldensunabhängig, ganze Kette
Wer nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung einsammelt, hat die erste Spalte abgedeckt und die zweite offen gelassen.
Dazu: Ordnungswidrigkeiten bis 500.000 €
| Tatbestand | Grundlage | Rahmen |
|---|---|---|
| Verstöße gegen tarifliche Arbeitsbedingungen, fehlende Urlaubskassenbeiträge | § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 AEntG | bis 500.000 € |
| Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns, Beauftragung trotz Kenntnis | § 21 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 MiLoG | bis 500.000 € |
| Beauftragung ohne Gewerbeanzeige oder Handwerksrolleneintrag | § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 SchwarzArbG | bis 50.000 € |
| Scheinrechnung | § 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 SchwarzArbG | bis 100.000 € |
Die Beträge sind bewusst existenzgefährdend dimensioniert: Der Gesetzgeber will, dass Sie prüfen, nicht dass Sie vertrauen. Wichtig ist die Unterscheidung: Haftung heißt, Sie zahlen fremde Schulden. Bußgeld heißt, Sie zahlen für eigene Versäumnisse. Beides kann denselben Fall treffen.
Was Sorgfalt in der Praxis bedeutet
Die Haftung lässt sich nicht wegverhandeln. Dokumentieren lässt sich aber, dass Sie sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht haben. Und genau darauf kommt es an, wenn eine Forderung im Raum steht.
- Nachweis fehlt oder ist abgelaufen. Zahlung gesperrt, bis der Nachweis vorliegt. Das ist der eigentliche Schutzmechanismus.
- Nachweis läuft in Kürze ab. Anforderungsschreiben raus, bevor die nächste Rechnung kommt.
- Schutzpaket vollständig und gültig. Freigabe dokumentiert, mit Datum und Gültigkeit je Nachweis.
Welche Nachweise dazugehören und wie oft sie erneuert werden, steht in Das Schutzpaket: diese Nachweise vor der ersten Zahlung.
Genau dafür ist SubRadar gebaut: Ampel pro Nachunternehmer, automatische Zahlungssperre bei fehlenden Nachweisen, Anforderungs-Schreiben per Klick und ein Sorgfalts-Export als Nachweis. Keine Rechtsberatung: Bei konkreten Haftungsfragen hilft ein Fachanwalt für Baurecht.
Häufige Fragen
Haftet ich auch, wenn ich den Verstoß nicht kannte?
Bei der Mindestlohn-Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG ja: Die Zollverwaltung stellt fest, dass sie unabhängig von eigenem Verschulden greift, und § 14 AEntG benennt neben Ihrem Auftragnehmer auch dessen Nachunternehmer und einen von beiden beauftragten Verleiher. Kenntnis ist dort keine Voraussetzung.
Schützt die Unbedenklichkeitsbescheinigung vollständig?
Nein. § 28e Abs. 3f SGB IV erkennt sie als zweiten Weg neben der Präqualifikation an, aber nur lückenlos und für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses; eine Bescheinigung aus dem Vorjahr erfüllt das nicht. Für die Unfallversicherungsbeiträge kommt nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII eine qualifizierte Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers hinzu. Die Mindestlohn-Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG deckt sie ohnehin nicht ab.
Gilt die Auftraggeberhaftung nur im Baugewerbe?
Nein. § 28e Abs. 3a SGB IV betrifft das Baugewerbe, die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nach § 13 MiLoG gilt in allen Branchen. Wer Nachunternehmer außerhalb des Baus einsetzt, ist von der zweiten Norm genauso betroffen.
Was kann ich tun, wenn eine Forderung schon im Raum steht?
Die eigene Sorgfalt belegen: eingeholte Nachweise mit Datum, Verpflichtungserklärungen, dokumentierte Anforderungen und Zahlungssperren. Das ist keine Garantie, aber die einzige Grundlage, auf der sich verhandeln lässt. Für die Bewertung im Einzelfall ist ein Fachanwalt für Baurecht zuständig.
Das Wichtigste in Kürze
Zwei Normen, die ständig verwechselt werden: § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes und betrifft den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hier schützt die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung. § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG gilt in allen Branchen, nach Feststellung der Zollverwaltung unabhängig von eigenem Verschulden, und erfasst neben Ihrem Auftragnehmer dessen Nachunternehmer und einen von beiden beauftragten Verleiher.
Daneben stehen Bußgeldrahmen: bis 500.000 € nach § 23 Abs. 2 AEntG und § 21 Abs. 2 MiLoG, bis 50.000 € nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG. Die Haftung ist nicht abwählbar, die Sorgfalt aber dokumentierbar: Nachweise vor der Vergabe, Gültigkeiten im Blick, Zahlung erst bei vollständiger Akte.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.