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Bürgenhaftung Mindestlohn: § 13 MiLoG trifft alle Branchen

Haftung · 4. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · SubRadar Redaktion

Die Haftung des Auftraggebers gilt vielen als Bauthema. Für die Beitragshaftung nach § 28e SGB IV trifft das im Kern zu — Absatz 3a nennt den Unternehmer des Baugewerbes, Absatz 3g zieht die Kurier-, Express- und Paketdienste hinzu. Für den Mindestlohn trifft es nicht zu: § 13 MiLoG kennt keine Branche, keine Wertschwelle und keinen Entlastungsbeweis. Dieser Beitrag zeigt, was die Norm anordnet, wen sie nach der Rechtsprechung trifft und was daneben als eigenes Bußgeld steht.

§ 13 MiLoG besteht aus einem Satz

§ 13 MiLoG trägt die Überschrift „Haftung des Auftraggebers“ und lautet vollständig: „§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“ Der gesamte Inhalt steckt also in § 14 AEntG.

Dort steht der Kern: Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erfasst sind auch dessen Nachunternehmer und ein von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher.

Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage trägt die Norm. § 771 BGB erlaubt einem Bürgen sonst, die Zahlung zu verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat. Hier ist das ausgeschlossen: Die Beschäftigten können sich direkt an Sie halten.

Nettoentgelt, nicht Bruttolohn

§ 14 Satz 2 AEntG grenzt den Umfang ein: Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung auszuzahlen ist — das Nettoentgelt.

Die Haftungssumme ist also nicht die Bruttodifferenz aus Stundenzettel und Stundensatz. Sie ist niedriger — aber nicht null.

Alle Branchen — aber nicht jeder Auftraggeber

Der Wortlaut nennt keine Branche. Er stellt den Haftungstatbestand aber auf den Unternehmer ab — „ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer … beauftragt“ —, und daran hängt die eigentliche Abgrenzung. Sie kommt nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Oktober 2019 entschieden (5 AZR 241/18). Der Leitsatz: Die Bürgenhaftung des § 14 AEntG verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr die Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das Gebäude zu vermieten und zu verwalten.

Getroffen ist damit, wer sich selbst zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und sie weitergibt. Wer für den eigenen Bedarf einkauft, steht nach dieser Entscheidung außerhalb. Die Einordnung beruht auf Rechtsprechung, nicht auf dem Gesetzeswortlaut, und bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Leistung weitergegeben
  • Sie schulden Dritten eine Werk- oder Dienstleistung
  • Ein anderes Unternehmen erfüllt sie ganz oder teilweise
  • Die Kette reicht über Nachunternehmer und Verleiher weiter
Die Verantwortungsbeziehung besteht.
Für eigene Zwecke bestellt
  • Sie kaufen die Leistung für den eigenen Bedarf ein
  • Es gibt keinen Auftrag Dritter, den Sie weiterreichen
  • Entschiedener Fall: Bauherr, der vermieten und verwalten will
Nach dem Leitsatz fehlt sie.
Weitergegebener Auftrag oder eigener Bedarf — die Abgrenzung nach BAG 5 AZR 241/18

Der Gebäudereiniger, der Objekte weitergibt, und die Spedition, die Touren vergibt, stehen damit in derselben Rolle wie der Generalunternehmer am Bau.

Warum die Branchenliste falsch abgespeichert ist

Wer mit Mindestlohnkontrollen zu tun hatte, hat eine Branchenliste im Kopf. Die gibt es: § 2a SchwarzArbG zählt elf Wirtschaftsbereiche auf, in denen Beschäftigte bei Dienst- oder Werkleistungen ihren Ausweis mitführen und der Zollverwaltung vorlegen müssen:

An dieselbe Liste knüpft § 17 Abs. 1 MiLoG an: Wer geringfügig nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder in diesen Bereichen beschäftigt, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren — eine Pflicht des Arbeitgebers gegenüber den eigenen Leuten, nach Satz 2 entsprechend des Entleihers gegenüber überlassenen Arbeitskräften.

Der häufigste Irrtum

Die Liste des § 2a SchwarzArbG begrenzt Ausweis- und Aufzeichnungspflichten. Sie begrenzt nicht die Haftung.

§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG kennt keine Branchenliste. Wer daraus schließt, außerhalb der elf Bereiche sei er als Auftraggeber sicher, verwechselt zwei Regelungskreise.

Der Unterschied zur Beitragshaftung

Die zweite Auftraggeberhaftung ist auf das Baugewerbe zugeschnitten; § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt sie zusätzlich auf Kurier-, Express- und Paketdienste, die die Beförderung von Paketen an ein anderes Unternehmen vergeben. Sie ist milder ausgestaltet — die Gegenüberstellung lohnt sich, weil ständig Merkmale der einen Norm auf die andere übertragen werden.

Zwei Auftraggeberhaftungen, fünf Unterschiede
Kriterium§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG§ 28e Abs. 3a SGB IV
AnwendungsbereichKein Wirtschaftszweig im Wortlaut ausgenommenUnternehmer des Baugewerbes, der Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt; über Abs. 3g entsprechend für Kurier-, Express- und Paketdienste
GegenstandMindestentgelt, begrenzt auf das Nettoentgelt (§ 14 Satz 2 AEntG)Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Wer fordertDie Beschäftigten der Kette selbstDie Einzugsstelle
WertschwelleIm Gesetzestext keineAm Bau ab 275.000 € geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen (Abs. 3d); Abs. 3g verweist für Paketdienste nicht auf Abs. 3d
EntlastungIm Wortlaut nicht vorgesehenNachweis, ohne eigenes Verschulden von der Zahlung ausgegangen zu sein (Abs. 3b Satz 1); Präqualifikation nach Abs. 3b Satz 2, ersetzbar durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Abs. 3f)

Wie beide Normen im Alltag zusammenwirken, steht in Auftraggeberhaftung: wenn der Nachunternehmer nicht zahlt. Für Betriebe außerhalb von Bau und Paketbeförderung bleibt eine unbequeme Bilanz: Die Beitragshaftung mit Schwelle und Entlastungsmöglichkeit gilt für sie nicht. Die Mindestlohnhaftung ohne beides gilt sehr wohl.

§ 21 Abs. 2 MiLoG: das eigene Bußgeld daneben

Haftung heißt, Sie zahlen fremde Schulden. Daneben steht ein Tatbestand für Ihr eigenes Verhalten. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags das Arbeitsentgelt nach § 20 MiLoG nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt beziehungsweise zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der nicht zahlt.

Drei Formulierungen tragen die Norm. „In erheblichem Umfang“ schließt den Gelegenheitsauftrag aus. „Bei der Erfüllung dieses Auftrags“ knüpft die Kenntnis an das konkrete Auftragsverhältnis, nicht an das allgemeine Geschäftsgebaren des Beauftragten. „Fahrlässig nicht weiß“ stellt Wegsehen dem Wissen gleich — hier wird Dokumentation vom Papierkram zur Verteidigungslinie.

§ 21 Abs. 3 MiLoG setzt den Rahmen: bis zu 500.000 € in den Fällen des Absatzes 2 und der Nichtzahlung nach § 20, bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1, bis zu 30.000 € in den übrigen Fällen. Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze — wer in erheblichem Umfang beauftragt und die Nichtzahlung kennt oder fahrlässig nicht kennt, steht im selben Rahmen wie der Arbeitgeber, der den Mindestlohn schuldig bleibt.

Praxis: die Rechnung und was sich dokumentieren lässt

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ab dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 dann 14,60 €. Er ist nicht immer der maßgebliche Betrag: Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehen Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor, soweit sie höher liegen.

Ein Beispiel aus der Gebäudereinigung: Sie geben zwei Objekte an ein Subunternehmen weiter, dort arbeiten sechs Beschäftigte mit je 150 Stunden im Monat, abgerechnet werden 12,00 €. Maßgeblich ist hier nicht der allgemeine Mindestlohn, sondern der vorrangige Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung: 15,00 € je Stunde in Lohngruppe 1 ab dem 1. Januar 2026, allgemeinverbindlich durch die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung. Die Differenz von 3,00 € je Stunde ergibt 2.700 € brutto im Monat und 10.800 € über vier Monate. Ihre Bürgenhaftung erfasst davon den Nettoanteil nach § 14 Satz 2 AEntG. Auffallen wird das meist erst, wenn das Subunternehmen zahlungsunfähig ist.

  1. Verpflichtungserklärung vor der Vergabe Schriftliche Zusage, den Mindestlohn zu zahlen — mit Klausel, dass der Nachunternehmer seine eigenen Nachunternehmer ebenso verpflichtet.
  2. Nachweis an die Zahlung koppeln Der Einbehalt braucht eine vertragliche Grundlage. Sie wird bei der Vergabe geregelt, nicht beim ersten Streit.
  3. Gültigkeiten führen Jeder Nachweis bekommt ein Ablaufdatum. Ohne Datum ist eine Akte nur ein Stapel.
  4. Nachforderung mit Frist belegen Fehlt etwas, geht ein datiertes Anforderungsschreiben raus — und bleibt in der Akte.
Vier Schritte, die aus der Bürgenhaftung eine dokumentierte Kette machen

SubRadar bildet diesen Ablauf ab: Das Pflichtpaket wird je Nachunternehmer gesetzt — außerhalb des Baus bleibt davon oft nur die Mindestlohn-Verpflichtungserklärung. Die Ampel zeigt gesperrt, ablaufend (ab 30 Tagen Restlaufzeit) oder freigegeben; die Zahlungssperre greift bei allem außer freigegeben. Fehlende Nachweise erzeugen ein Anforderungsschreiben mit 14-Tage-Frist. Die Software dokumentiert Sorgfalt, sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Nachweise in welchem Rhythmus dazugehören, steht in Das Schutzpaket: diese Nachweise vor der ersten Zahlung.

Häufige Fragen

Gilt die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nur im Baugewerbe?

Nein. § 13 MiLoG verweist auf § 14 AEntG, und dieser Wortlaut nennt keine Branche, sondern allgemein den Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Auf Auftraggeber im Baugewerbe zugeschnitten ist dagegen die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 3a SGB IV; § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt sie zusätzlich auf Kurier-, Express- und Paketdienste, die die Paketbeförderung an andere Unternehmen vergeben.

Haftet ein Bauherr für den Mindestlohn der beauftragten Firmen?

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 241/18) nicht, wenn er den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das Gebäude zu vermieten und zu verwalten. Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer, die dort fehlt.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?

13,90 € brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026, ab dem 1. Januar 2027 dann 14,60 € brutto je Zeitstunde. Grundlage ist § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025. Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehen höhere Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor — in der Gebäudereinigung etwa 15,00 € je Stunde in Lohngruppe 1 im Jahr 2026.

Kann ich die Bürgenhaftung im Vertrag mit dem Nachunternehmer ausschließen?

Nein. Die Haftung folgt aus dem Gesetz und wirkt gegenüber den Beschäftigten der Kette; eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer ändert daran nichts. Vertraglich regeln lässt sich anderes: die Verpflichtungserklärung und der Einbehalt bei fehlenden Nachweisen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 13 MiLoG verweist auf § 14 AEntG: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für das Mindestentgelt der gesamten Kette wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat — begrenzt auf das Nettoentgelt (§ 14 Satz 2 AEntG). Branchenbegrenzung, Wertschwelle und Entlastungsbeweis fehlen im Wortlaut. Anders § 28e Abs. 3a SGB IV: Er erfasst das Baugewerbe, über Abs. 3g auch die Kurier-, Express- und Paketdienste, und greift im Baubereich erst ab 275.000 € geschätztem Gesamtwert der für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen.

Getroffen wird nach dem Bundesarbeitsgericht (16.10.2019, 5 AZR 241/18) nicht jeder Auftraggeber, sondern wer eine übernommene Werk- oder Dienstleistung weitergibt. Daneben steht § 21 Abs. 2 MiLoG: Bußgeldrahmen bis zu 500.000 € für den, der in erheblichem Umfang beauftragt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Beauftragte bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn schuldig bleibt.

Praktisch bleibt dreierlei: Verpflichtungserklärung mit Kettenklausel vor der Vergabe, Ablaufdatum an jedem Nachweis, Zahlung erst bei vollständiger Akte. Der allgemeine Mindestlohn liegt ab 1. Januar 2026 bei 13,90 €, ab 1. Januar 2027 bei 14,60 € brutto je Zeitstunde — höhere Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehen nach § 1 Abs. 3 MiLoG vor.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt — die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

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