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Grundlagen

Auftraggeberhaftung nach Branchen: welche Norm Sie trifft

16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · SubRadar Redaktion
Kurzantwort

Zwei Auftraggeberhaftungen, zwei Reichweiten. § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes, die Bauleistungen nach § 101 Abs. 2 SGB III vergeben, und greift erst ab 275.000 € geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Über Abs. 3g gilt sie auch für Kurier-, Express- und Paketdienste, dort ohne Wertgrenze. Gefordert wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Einzugsstelle.

Auftraggeberhaftung klingt nach einem Bauthema. Für eine der beiden Normen stimmt das, für die andere nicht: § 28e SGB IV nennt in Absatz 3a den Unternehmer des Baugewerbes und in Absatz 3d eine Wertgrenze, § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG weder Branche noch Betrag. Dieser Beitrag sortiert, welche Reichweite Sie erfasst.

Zwei Normen, zwei Reichweiten

Beide Vorschriften heißen im Alltag Auftraggeberhaftung, und beide machen Sie für Versäumnisse eines anderen Unternehmens zahlungspflichtig. Verwechselt werden sie trotzdem ständig.

§ 28e Abs. 3a SGB IV trifft den Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen nach § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt. Er haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag samt der Säumniszuschläge aus der Pflichtverletzung (§ 28e Abs. 4 SGB IV). Gefordert wird er von der Einzugsstelle.

§ 13 MiLoG besteht aus einem Satz: § 14 AEntG findet entsprechende Anwendung. Dort haftet ein Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie ein Bürge unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Gegenstand ist das Mindestentgelt, nach § 14 Satz 2 AEntG begrenzt auf das Nettoentgelt. Gefordert wird es von den Beschäftigten.

Woran der Unterschied hängt

§ 28e Abs. 3a SGB IV beginnt mit „Ein Unternehmer des Baugewerbes“, § 14 AEntG mit „Ein Unternehmer“. Daraus folgt der Rest: Die Beitragshaftung hat einen Adressatenkreis und deshalb eine Wertgrenze und einen Entlastungsweg. Die Bürgenhaftung hat beides nicht.

Beitragshaftung: Baugewerbe, Bauleistung, 275.000 €

Damit § 28e Abs. 3a SGB IV greift, müssen drei Merkmale zusammenkommen:

Bezugsgröße ist das Bauwerk, nicht Ihr Vertrag mit dem Nachunternehmer. Ein Auftrag über 40.000 € liegt im Anwendungsbereich, sobald für dasselbe Bauwerk insgesamt Bauleistungen über 275.000 € vergeben sind.

§ 28e Abs. 3g SGB IV zieht eine zweite Branche hinein: Kurier-, Express- und Paketdienste im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die die Beförderung von Paketen an ein anderes Unternehmen vergeben. Für sie gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend, Abs. 3d dagegen nicht. Eine Wertgrenze gibt es dort also nicht.

Wird der Nachunternehmer vor allem zwischengeschaltet, um die Haftung aufzulösen, verschiebt sie sich auf das nächste beauftragte Unternehmen (§ 28e Abs. 3e SGB IV).

  1. Geben Sie eine eigene Verpflichtung weiter? Wer eine Dritten geschuldete Leistung weiterreicht, ist Unternehmer im Sinne des § 14 AEntG.
  2. Sind Sie Unternehmer des Baugewerbes? Nur dann kommt § 28e Abs. 3a SGB IV in Betracht; bei Paketbeförderung greift Abs. 3g.
  3. Geht es um Bauleistungen? § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III meint alle Leistungen, nicht nur Bauarbeiten.
  4. Wie hoch ist der Gesamtwert für das Bauwerk? Ab 275.000 € über alle vergebenen Bauleistungen, § 28e Abs. 3d SGB IV.
Vier Fragen, die die Reichweite klären

Bürgenhaftung: keine Branche, aber eine Grenze in der Auslegung

§ 14 AEntG nennt keinen Wirtschaftszweig, keine Wertgrenze und keinen Entlastungsbeweis. Der Gebäudereiniger, der Objekte weitergibt, steht in derselben Rolle wie ein Generalunternehmer.

Die Zollverwaltung stellt fest, dass diese Haftung unabhängig von eigenem Verschulden greift. Das Wort steht nicht im Normtext, sondern in ihrer Auskunft.

Begrenzt wird die Reichweite durch die Auslegung. Die Zollverwaltung gibt die einschränkende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so wieder: Unternehmer ist nur, wer beim Vertragsschluss eine eigene Verpflichtung gegenüber einem Dritten weitergibt oder erfüllt. Nach dem Urteil vom 16. Oktober 2019 (5 AZR 241/18) fehlt diese Verantwortungsbeziehung beim Bauherrn, der zum Vermieten und Verwalten errichten lässt.

Der erfasste Kreis ist enger als sein Ruf: benannt sind der beauftragte Unternehmer, dessen Nachunternehmer und ein von beiden beauftragter Verleiher. Die gesamte Kette in unbegrenzter Tiefe steht so nicht im Gesetz. Zum Aufbau der Norm: Bürgenhaftung Mindestlohn: § 13 MiLoG trifft alle Branchen.

  • Die Haftung greift. Nachweise und Zahlungsfreigabe müssen stehen, bevor die erste Abschlagsrechnung kommt.
  • Einzelfall. Der eigene Bedarf bei der Bürgenhaftung. Ob die Verantwortungsbeziehung besteht, beantwortet die Rechtsprechung.
  • Die Haftung greift nicht. Beitragshaftung außerhalb von Baugewerbe und Paketbeförderung, oder ein Bauwerk unter der Wertgrenze.
Drei mögliche Auskünfte je Norm, nicht zwei

Fünf Auftraggeber, zwei Normen

Wen welche Haftung trifft
Wer beauftragt§ 28e Abs. 3a SGB IV§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG
Generalunternehmer, vergebene Bauleistungen über 1,2 Mio. €Greift: Wertgrenze erreichtGreift: Verpflichtung weitergegeben
Bauunternehmer, vergebene Bauleistungen über 180.000 €Greift nicht: Wertgrenze verfehltGreift: keine Wertgrenze im Wortlaut
Paketdienst, der Paketbeförderung weitervergibtGreift über Abs. 3g, ohne WertgrenzeGreift: Verpflichtung weitergegeben
Gebäudereiniger, der Objekte weitergibtGreift nicht: kein Unternehmer des BaugewerbesGreift: keine Branche ausgenommen
Eigentümer, der zum Vermieten bauen lässtGreift nicht: kein Unternehmer des BaugewerbesEinzelfall: BAG 16.10.2019, 5 AZR 241/18

Zwei Zeilen sind die unbequemen: In der zweiten liegt das Bauwerk unter der Wertgrenze, und eine Haftung bleibt stehen. In der vierten hatte der Betrieb mit dem Bau nie zu tun und wird erfasst.

Was die Reichweite für die Nachweise bedeutet

Die Beitragshaftung kennt einen Weg heraus. Sie entfällt, wenn Sie nachweisen, ohne eigenes Verschulden von der Zahlung ausgegangen zu sein (§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV). Ausgeschlossen ist ein Verschulden, soweit und solange eine Präqualifikation nach § 6a VOB/A vorliegt (Satz 2). An deren Stelle lässt Abs. 3f lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses zu; für die Unfallversicherung kommt nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII eine qualifizierte Bescheinigung hinzu.

Zwei Wörter tragen diesen Weg: „lückenlos“ und „für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses“. Einen Turnus nennt das Gesetz nicht; quartalsweise nachzufordern ist bewährte Praxis. Näheres: Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern.

Die Bürgenhaftung kennt keinen solchen Weg. Bleiben die Verpflichtungserklärung vor der Vergabe, die Klausel zur Weiterverpflichtung der eigenen Nachunternehmer und der vorbereitete Einbehalt. Alle Dokumente: Das Schutzpaket: diese Nachweise vor der ersten Zahlung.

SubRadar bildet diese Trennung ab. Das Werkzeug „Wen trifft die Haftung?“ fragt Branche und Rolle ab und bewertet beide Normen getrennt; die Paketbranche nach Abs. 3g beurteilt es nicht mit. Das Pflichtpaket wird je Nachunternehmer gesetzt: Außerhalb des Baugewerbes bleibt oft nur die Mindestlohn-Verpflichtungserklärung. Die Ampel zeigt gesperrt, ablaufend ab 30 Tagen Restlaufzeit oder freigegeben; gesperrt wird die Zahlung bei allem außer freigegeben.

Häufige Fragen

Gilt die Auftraggeberhaftung nur im Baugewerbe?

Nein, es sind zwei Normen mit verschiedener Reichweite. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 3a SGB IV richtet sich an Unternehmer des Baugewerbes und gilt über Abs. 3g zusätzlich für Kurier-, Express- und Paketdienste, die die Beförderung von Paketen vergeben. Die Bürgenhaftung für das Mindestentgelt nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG nennt keine Branche.

Ab welcher Summe haftet ein Bauunternehmer für die Sozialversicherungs­beiträge seines Nachunternehmers?

Ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 €, geschätzt nach der Vergabeverordnung (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Bezugsgröße ist das Bauwerk, nicht der einzelne Nachunternehmervertrag: Ein Auftrag über 40.000 € liegt im Anwendungsbereich, sobald für dasselbe Bauwerk insgesamt über 275.000 € vergeben sind.

Haften Paketdienste wie Bauunternehmen?

In weiten Teilen ja. § 28e Abs. 3g SGB IV erklärt die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste für entsprechend anwendbar, wenn sie einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. Auf Abs. 3d verweist die Vorschrift nicht: Die Wertgrenze von 275.000 € gilt dort nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Zwei Auftraggeberhaftungen, zwei Reichweiten. § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes, die Bauleistungen nach § 101 Abs. 2 SGB III vergeben, und greift erst ab 275.000 € geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Über Abs. 3g gilt sie auch für Kurier-, Express- und Paketdienste, dort ohne Wertgrenze. Gefordert wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Einzugsstelle.

§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG nennt keine Branche, keine Wertgrenze und keinen Entlastungsbeweis. Gegenstand ist das Mindestentgelt, begrenzt auf das Nettoentgelt (§ 14 Satz 2 AEntG). Getroffen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wer eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten weitergibt oder erfüllt (BAG, 16.10.2019, 5 AZR 241/18).

Wer außerhalb des Baugewerbes Nachunternehmer einsetzt, ist von der zweiten Norm erfasst, ohne jede Wertgrenze. Im Baugewerbe braucht es beide Nachweisstränge: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung deckt den Mindestlohn nicht ab.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

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