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Grundlagen

Bußgelder am Bau: § 23 AEntG, SchwarzArbG und wen sie treffen

11. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · SubRadar Redaktion
Kurzantwort

Haftung und Bußgeld sind zwei verschiedene Rechtsfolgen. Die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG greift in allen Branchen und auch ohne eigenes Fehlverhalten; die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV gilt im Baugewerbe ab 275.000 Euro Bauwerkswert und über Abs. 3g für Kurier-, Express- und Paketdienste, und sie entfällt bei fehlendem Verschulden nach Abs. 3b und 3f. Das Bußgeld setzt einen eigenen Verstoß voraus.

Wer am Bau mit Nachunternehmern arbeitet, hört zwei Dinge: ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro und eine Haftung für fremde Beiträge und Löhne. Beides ist richtig, und beides gehört zu verschiedenen Rechtsgebieten. Die 500.000 Euro sind der Höchstrahmen des § 23 Abs. 3 AEntG; das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz reicht mit § 8 Abs. 5 höchstens bis 100.000 Euro. Die Haftung ist etwas anderes, und sie ist zweigeteilt: eine sozialversicherungsrechtliche gegenüber der Einzugsstelle nach § 28e Abs. 3a SGB IV und eine zivilrechtliche Bürgenhaftung gegenüber den Beschäftigten nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG. Dieser Beitrag trennt die beiden und zeigt, wo ein dokumentiertes Nachweisverfahren jeweils ansetzt.

Zuerst die Trennung: Haftung ist kein Bußgeld

Die häufigste Verwechslung im Baugewerbe ist die zwischen Haftung und Sanktion. Sie haben verschiedene Gläubiger, verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Folgen.

Haftung
  • § 28e Abs. 3a SGB IV: Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Nachunternehmers; im Baugewerbe ab 275.000 € geschätztem Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen (§ 28e Abs. 3d SGB IV)
  • § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt die Haftung auf Kurier-, Express- und Paketdienste, verweist dabei aber nur auf die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f, also nicht auf die Schwelle des Abs. 3d
  • § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG: Nettofehlbetrag beim Mindestlohn, alle Branchen
  • Gläubiger sind Sozialversicherung und Beschäftigte
  • Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG greift auch ohne eigenes Fehlverhalten; die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt bei fehlendem Verschulden (Abs. 3b, 3f)
Sie zahlen für einen anderen.
Bußgeld
  • § 23 Abs. 3 AEntG: bis 500.000 € in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und des Abs. 2
  • § 8 Abs. 5 SchwarzArbG: höchstens 100.000 €, gestaffelt bis herunter zu 1.000 €
  • Gläubiger ist der Staat
  • Setzt einen eigenen Verstoß voraus
Sie zahlen für sich selbst.
Zwei Rechtsfolgen, die oft in einen Topf geworfen werden

Die Haftungsseite ist ausführlich beschrieben in Auftraggeberhaftung: wenn der Nachunternehmer nicht zahlt und, für den Mindestlohn über alle Branchen hinweg, in Bürgenhaftung Mindestlohn. Dieser Beitrag nimmt die andere Seite.

Welcher Rahmen aus welchem Gesetz kommt

Die 500.000 Euro werden regelmäßig dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zugeschrieben. Das Gesetz gibt diesen Betrag nicht her: § 8 Abs. 5 SchwarzArbG nennt als höchsten Wert eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und staffelt darunter über 50.000, 30.000 und 5.000 Euro bis herunter zu 1.000 Euro. Die 500.000 Euro stehen in § 23 Abs. 3 AEntG, und im Umfeld der illegalen Beschäftigung zusätzlich in § 404 Abs. 3 SGB III.

Höchstrahmen, keine Regelbußen
NormHöchstbetragAnknüpfungspunkt
§ 23 Abs. 3 AEntGbis 500.000 €Fälle des Abs. 1 Nr. 1 und des Abs. 2: Verstöße gegen die von der Zollverwaltung geprüften Arbeitsbedingungen, Beauftragung trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis
§ 23 Abs. 3 AEntGbis 50.000 € beziehungsweise 30.000 €Aufzeichnungsverstöße nach Abs. 1 Nr. 9 und die übrigen Fälle
§ 8 Abs. 5 SchwarzArbGbis 100.000 €Höchstmaß des Gesetzes; darunter gestaffelt 50.000, 30.000, 5.000 und 1.000 €
§ 404 Abs. 3 SGB IIIbis 500.000 €Fälle des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 3: illegale Beschäftigung
§ 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbGkein GeldbetragVergabeausschluss ab einer Geldbuße von wenigstens 2.500 €, nach SchwarzArbG bis zu drei Jahren

Alle diese Beträge sind Höchstrahmen, keine Regelbußen. Ein Rahmen sagt, was rechtlich möglich ist. Er beschreibt den denkbar schwersten Fall, nicht den durchschnittlichen. Wer die Zahl ohne diesen Zusatz als Drohung verwendet, verkauft Angst statt Sorgfalt, und beim Adressaten bleibt am Ende weniger hängen, nicht mehr.

Was der Rahmen trotzdem taugt

Er zeigt die Größenordnung, in der der Gesetzgeber die Verstöße einordnet. Das ist eine andere Kategorie als eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr.

Mit der Kontrolldichte hat er dagegen nichts zu tun. Dass die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten betreten dürfen, steht in § 4 Abs. 1 SchwarzArbG, und zwar ohne jeden Bezug zur Höhe des Bußgeldrahmens.

Dazu kommen die Folgen jenseits des Geldes: Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist für viele Betriebe der teurere Teil. Er hängt allerdings sehr wohl am Betrag. § 21 Abs. 1 AEntG und § 21 Abs. 1 SchwarzArbG setzen eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro voraus. Dann soll der Bewerber ausgeschlossen werden, nach § 21 Abs. 1 AEntG für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit, nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG bis zu drei Jahren. Eine Soll-Vorschrift ist keine Automatik, und vor der Entscheidung ist der Bewerber nach § 21 Abs. 5 AEntG zu hören.

Wo der eigene Verstoß beginnt

Das Bußgeld setzt anders als die Haftung ein eigenes Fehlverhalten voraus. Für einen Auftraggeber liegen die typischen Ansatzpunkte nicht im Verhalten des Nachunternehmers, sondern in der eigenen Organisation:

Der gemeinsame Nenner: Es geht um die Frage, was der Auftraggeber vor der ersten Zahlung wusste und vorlegen kann. Genau das ist der Grund, warum das Nachweisverfahren auf beiden Seiten wirkt, bei der Haftung und beim Bußgeld.

Was ein dokumentiertes Nachweisverfahren leistet

Software macht aus einer riskanten Vergabe keine sichere. Sie sorgt dafür, dass die Sorgfalt, die ohnehin ausgeübt wird, im Nachhinein belegbar ist, und dass sie nicht vergessen wird, wenn es auf der Baustelle eng wird.

  1. Schutzpaket anfordern Unbedenklichkeitsbescheinigung, SOKA-BAU, Mindestlohnerklärung und Handwerksrolle; bei Personalüberlassung zusätzlich die Erlaubnis.
  2. Vollständigkeit prüfen, nicht nur Eingang Ein Dokument mit falschem Betreff oder abgelaufenem Datum ist kein Nachweis. Die Zusammenstellung steht im Schutzpaket.
  3. Ablaufdatum erfassen Bescheinigungen altern. Dreißig Tage vor Ablauf beginnt das Nachfordern, nicht am Tag danach.
  4. Zahlung an den Stand koppeln Freigegeben zahlt, alles andere nicht. Vertraglich vorbereitet ist das keine Eskalation, sondern eine vereinbarte Regel.
Vier Schritte vor der ersten Zahlung

Die Nachweisliste selbst steht in Das Schutzpaket, das Nachfordern samt Warnfrist in Nachweise nachfordern und die vertragliche Vorbereitung der Sperre in Zahlung sperren.

SubRadar führt je Nachunternehmer eine Ampel: gesperrt, ablaufend ab dreißig Tagen vor Ablauf, freigegeben. Die Zahlungssperre greift bei allem außer freigegeben. Was die Software dabei leistet, ist die Dokumentation der Sorgfalt. Für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV kann das mehr sein als Dokumentation: Nach § 28e Abs. 3f SGB IV schließen lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen das Verschulden aus. Ob eine Reihe im Einzelfall lückenlos ist, ob gehaftet wird und ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet nicht die Software: Diese Prüfung bleibt Aufgabe des Auftraggebers, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen am Bau?

§ 23 Abs. 3 AEntG sieht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro vor, sonst bis zu 50.000 oder 30.000 Euro. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz reicht nicht so weit: § 8 Abs. 5 SchwarzArbG nennt als Höchstmaß 100.000 Euro und staffelt darunter bis 1.000 Euro. Die 500.000 Euro bei illegaler Beschäftigung stehen in § 404 Abs. 3 SGB III. Alle Beträge sind Höchstrahmen und keine Regelbußen. Praktisch oft schwerer wiegt der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen; er setzt nach § 21 Abs. 1 AEntG und § 21 Abs. 1 SchwarzArbG eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro voraus.

Was ist der Unterschied zwischen Haftung und Bußgeld?

Die Haftung lässt Sie für die Beiträge oder Löhne eines anderen einstehen. Die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG greift dabei auch ohne eigenes Fehlverhalten. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt dagegen nach § 28e Abs. 3b SGB IV, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden von der Zahlung ausgehen konnte; belegt wird das durch eine Präqualifikation nach § 6a VOB/A oder nach Abs. 3f durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen. Das Bußgeld nach § 23 AEntG und § 8 SchwarzArbG setzt einen eigenen Verstoß voraus und geht an den Staat.

Gilt die Auftraggeberhaftung nur im Baugewerbe?

Es kommt auf die Vorschrift an. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 3a SGB IV gilt für Unternehmer des Baugewerbes, und erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro (§ 28e Abs. 3d SGB IV). § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt sie entsprechend auf Unternehmer im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind. Für andere Branchen greift sie nicht. Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG gilt dagegen in allen Branchen und erfasst den Nettofehlbetrag.

Schützt eine Nachweis-Software vor einem Bußgeld?

Nein. Sie dokumentiert die Sorgfalt, die ausgeübt wurde, und stellt sicher, dass ablaufende Bescheinigungen rechtzeitig nachgefordert werden. Für die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV können lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Abs. 3f das Verschulden ausschließen; für das Bußgeld gibt es keine solche Regel. Ob im Einzelfall gehaftet wird oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage und bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Haftung und Bußgeld sind zwei verschiedene Rechtsfolgen. Die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG greift in allen Branchen und auch ohne eigenes Fehlverhalten; die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV gilt im Baugewerbe ab 275.000 Euro Bauwerkswert und über Abs. 3g für Kurier-, Express- und Paketdienste, und sie entfällt bei fehlendem Verschulden nach Abs. 3b und 3f. Das Bußgeld setzt einen eigenen Verstoß voraus.

Die 500.000 Euro sind der Höchstrahmen des § 23 Abs. 3 AEntG, nicht der des SchwarzArbG: § 8 Abs. 5 SchwarzArbG reicht höchstens bis 100.000 Euro. Höchstrahmen sind keine Regelbußen, und der Vergabeausschluss beginnt schon bei einer Geldbuße von 2.500 Euro.

Beide Seiten setzen an derselben Stelle an: an dem, was der Auftraggeber vor der ersten Zahlung geprüft hat und belegen kann. Das Nachweisverfahren dokumentiert Sorgfalt, es ersetzt keine Rechtsprüfung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

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