Auftraggeberhaftung im Überblick: die vier Haftungsstränge
1. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · SubRadar RedaktionDie Auftraggeberhaftung besteht aus vier Strängen: Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 3a SGB IV, Baugewerbe, Schwelle 275.000 € je Bauwerk), Mindestlohn (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG, alle Branchen, Nettoentgelt, keine Grenze), Urlaubskassenbeiträge (§ 14 AEntG) und Bauabzugsteuer (§ 48 EStG, 15 Prozent, Freigrenzen 5.000 € und 15.000 €).
Wer einen Nachunternehmer beauftragt, haftet nicht für „alles“, sondern auf vier getrennten Wegen mit je eigener Norm und eigenem Gläubiger: Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 3a SGB IV), Mindestentgelt (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG), Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) und der Steuerabzug von 15 Prozent (§ 48 EStG). Zwei gelten nur bei Bauleistungen, zwei in allen Branchen. Dieser Beitrag hält die vier Stränge auseinander, weil die meisten Fehler in Nachweiskonzepten aus der Übertragung von Merkmalen des einen auf den anderen entstehen.
- Die vier Stränge auf einen Blick
- Strang eins: der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am Bau
- Strang zwei und drei: § 14 AEntG mit zwei Gegenständen
- Strang vier: die Bauabzugsteuer
- Pflicht, Praxis und was ein Nachweis wirklich bewirkt
- Praxisbeispiel: ein Rohbau, vier Stränge, eine Akte
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Die vier Stränge auf einen Blick
Jede der vier Haftungen beantwortet dieselben Fragen anders: Wer haftet, wofür, ab welcher Schwelle und mit welchem Ausweg.
| Strang | Norm | Wer haftet | Wofür | Schwelle | Ausweg |
|---|---|---|---|---|---|
| Sozialversicherung | § 28e Abs. 3a SGB IV | Unternehmer des Baugewerbes | Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wie ein selbstschuldnerischer Bürge | 275.000 € Gesamtwert je Bauwerk (Abs. 3d) | Präqualifikation (Abs. 3b) oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Abs. 3f) |
| Mindestlohn | § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG | jeder beauftragende Unternehmer | Nettoentgelt des Mindestlohns, wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage | keine | im Gesetz keiner |
| SOKA-Beiträge | § 14 AEntG, dazu § 12 SokaSiG | jeder beauftragende Unternehmer | Beiträge zur Urlaubskasse nach § 8 AEntG | keine | Enthaftungsbescheinigung der Kasse, befristet und begrenzt |
| Bauabzugsteuer | § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 3 EStG | unternehmerischer Empfänger einer Bauleistung | nicht abgeführter Steuerabzug von 15 Prozent | Freigrenzen 5.000 € und 15.000 € je Jahr (§ 48 Abs. 2) | gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) bei Zahlung |
Nur eine Zeile kennt einen gesetzlichen Weg, die Haftung durch Nachweise auszuschließen: die Sozialversicherung. Bei den drei anderen dokumentieren Nachweise Sorgfalt.
Strang eins: der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am Bau
§ 28e Abs. 3a SGB IV trifft den Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt. Er haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Nachunternehmer nicht abführt; Gläubiger ist die Einzugsstelle. Die Haftung setzt nach Abs. 3d erst ein, wenn der geschätzte Gesamtwert aller Bauleistungen für das Bauwerk 275.000 € erreicht, gemessen am Bauwerk, nicht am eigenen Vertrag.
Dieser Strang ist der einzige mit gesetzlichem Entlastungsweg. Nach Abs. 3b entfällt die Haftung ohne eigenes Verschulden, und die Präqualifikation nach § 6a VOB/A schließt ein Verschulden aus. Abs. 3f ist der gleichrangige zweite Weg: lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Zeitraum des Auftrags, für die Unfallversicherung die qualifizierte Bescheinigung nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Abs. 3g erstreckt den Strang auf Paketdienste, ohne Schwelle. Einzelheiten: Auftraggeberhaftung: wenn der Nachunternehmer nicht zahlt.
Strang zwei und drei: § 14 AEntG mit zwei Gegenständen
§ 14 AEntG ist ein einziger Satz und trägt zwei Haftungsstränge. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 771 BGB), für dessen Zahlung des Mindestentgelts und von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung nach § 8 AEntG, auch für dessen Nachunternehmer und Verleiher.
Mindestlohn. § 13 MiLoG erklärt § 14 AEntG für den gesetzlichen Mindestlohn für entsprechend anwendbar. Die Haftung ist nach § 14 Satz 2 AEntG auf das Nettoentgelt begrenzt und kennt weder Wertgrenze noch Branche; Gläubiger sind die Beschäftigten des Nachunternehmers. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung und verneinte sie beim Bauherrn, der für den eigenen Bestand baute (16.10.2019, 5 AZR 241/18): Bürgenhaftung Mindestlohn: § 13 MiLoG trifft alle Branchen.
SOKA-Beiträge. Für die Beiträge an die gemeinsame Einrichtung gilt derselbe Satz, im Bauhauptgewerbe abgesichert durch § 12 SokaSiG. Erfasst sind nur die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren (§ 5 Nr. 3 AEntG); Gläubiger ist die Kasse. Die gewöhnliche SOKA-Bescheinigung enthaftet nicht, befreiend wirkt allein die befristete und begrenzte Enthaftungsbescheinigung: SOKA-BAU-Beiträge: die Pflichten des Auftraggebers.
Vier Stränge, zwei Fragen: Steht das Wort Baugewerbe in der Norm, und steht eine Schwelle darin? Sozialversicherung: ja und ja. Mindestlohn und SOKA-Beiträge: nein und nein. Bauabzugsteuer: nein, aber Freigrenzen.
Strang vier: die Bauabzugsteuer
Der vierte Strang ist Steuerrecht. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet den unternehmerischen Empfänger einer Bauleistung im Inland, vom Rechnungsbetrag 15 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Abzug entfällt, wenn bei Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder die Gegenleistungen im Kalenderjahr die Freigrenze von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, bei Vermietern mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen 15.000 € (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Wer weder abzieht noch eine gültige Bescheinigung vorliegen hat, haftet nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den nicht abgeführten Betrag. Gläubiger ist das Finanzamt. Die Falle dieses Strangs, der nicht mitgeteilte Widerruf einer allgemeinen Bescheinigung, steht in Bauabzugsteuer: 15 Prozent oder Freistellungsbescheinigung.
- Sozialversicherung, § 28e Abs. 3a SGB IV: Baugewerbe, Schwelle 275.000 € je Bauwerk
- Bauabzugsteuer, § 48 EStG: Freigrenzen 5.000 € und 15.000 €
- Mindestlohn, § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG: keine Wertgrenze, Nettoentgelt
- SOKA-Beiträge, § 14 AEntG: nur Beiträge zur Urlaubskasse
Pflicht, Praxis und was ein Nachweis wirklich bewirkt
Nur bei der Sozialversicherung sind Nachweise gesetzlicher Tatbestand. Bei den drei anderen Strängen ist der regelmäßig angeforderte Nachweis bewährte Praxis und der Beleg, nicht fahrlässig weggesehen zu haben. Das zählt bei den Bußgeldtatbeständen daneben: § 21 Abs. 2 MiLoG und § 23 Abs. 2 AEntG treffen den, der in erheblichem Umfang beauftragt und von der Nichtzahlung weiß oder fahrlässig nicht weiß, mit einem Rahmen bis 500.000 €. Höchstbeträge, keine Regelsätze.
- Gesetzlich verlangt: lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Zeitraum des Auftrags (§ 28e Abs. 3f SGB IV), die qualifizierte Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers (§ 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII), die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG bei jeder Zahlung.
- Bewährte Praxis, keine Frist im Gesetz: die quartalsweise Erneuerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Urlaubskassen-Nachweis vor jeder Abschlagszahlung, die Mindestlohn-Verpflichtungserklärung.
- Vom Nachweis nicht berührt: die Haftung für Mindestentgelt und Urlaubskassenbeiträge selbst.
- Gesperrt. Ein Nachweis des Pflichtpakets fehlt oder ist abgelaufen. Wer jetzt auszahlt, zahlt ohne Beleg der Sorgfalt.
- Ablaufend. Weniger als 30 Tage Restlaufzeit: eine Vorwarnung der Software, keine gesetzliche Frist.
- Freigegeben. Alle Nachweise des Pflichtpakets liegen gültig vor.
Praxisbeispiel: ein Rohbau, vier Stränge, eine Akte
Ein Generalunternehmer errichtet ein Wohnhaus, Gesamtwert der vergebenen Bauleistungen 1,2 Mio. €, und beauftragt einen Rohbauer mit 210.000 €. Alle vier Stränge sind eröffnet: Die Schwelle des § 28e Abs. 3d SGB IV ist am Bauwerk überschritten, obwohl der eigene Auftrag darunter liegt. Bleibt der Rohbauer Beiträge schuldig, fordert die Einzugsstelle; zahlt er weniger als den Mindestlohn, halten sich die Beschäftigten an den Generalunternehmer; bleibt er die Urlaubskassenbeiträge schuldig, fordert die Kasse. Eine Abschlagszahlung über 60.000 € ohne gültige Freistellungsbescheinigung macht ihn dem Finanzamt für 9.000 € Bauabzugsteuer haftbar. Nur eines der vier Fächer der Akte schließt eine Haftung aus: die lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
SubRadar führt drei der vier Fächer je Nachunternehmer: Unbedenklichkeitsbescheinigung, Urlaubskassen-Nachweis, Mindestlohnerklärung und Handwerksrolle als Pflichtpaket, mit Ablaufdatum, Ampel und Zahlungssperre bei allem außer „freigegeben“; fehlende Nachweise erzeugen ein Anforderungsschreiben mit 14-Tage-Frist. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist kein Dokumenttyp des Schutzpakets und gehört heute in Ihre eigene Ablage, vor jeder Zahlung geprüft; dieser Beitrag sagt das, statt eine Funktion anzudeuten, die es nicht gibt. Welche Nachweise vor der ersten Zahlung vorliegen sollten, ordnet das Schutzpaket. Die Software dokumentiert Sorgfalt; ob gehaftet wird, entscheidet die Einzugsstelle, das Finanzamt oder ein Gericht.
Häufige Fragen
Wofür haftet der Auftraggeber bei einem Nachunternehmer?
Auf vier Wegen: für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 3a SGB IV, Baugewerbe, ab 275.000 € je Bauwerk), für das Nettoentgelt des Mindestlohns (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG, alle Branchen), für die Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) und für den nicht abgeführten Steuerabzug von 15 Prozent (§ 48a Abs. 3 EStG).
Gilt die Auftraggeberhaftung nur im Baugewerbe?
Nein. Die Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes und nach Abs. 3g Paketdienste, die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG den Empfänger einer Bauleistung. Die Bürgenhaftung für Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträge nach § 14 AEntG kennt weder Branche noch Wertgrenze.
Befreit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Auftraggeberhaftung?
Nur beim Sozialversicherungsstrang: Lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Zeitraum des Auftrags schließen nach § 28e Abs. 3f SGB IV das Verschulden aus, ebenso die Präqualifikation nach Abs. 3b. Für die drei anderen Stränge kennt das Gesetz keinen solchen Nachweis.
Ab welcher Auftragssumme greift die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge?
Ab einem geschätzten Gesamtwert von 275.000 € aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Maßstab ist das Bauwerk, nicht der einzelne Nachunternehmervertrag. Für die drei anderen Stränge gibt es diese Schwelle nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Auftraggeberhaftung besteht aus vier Strängen: Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 3a SGB IV, Baugewerbe, Schwelle 275.000 € je Bauwerk), Mindestlohn (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG, alle Branchen, Nettoentgelt, keine Grenze), Urlaubskassenbeiträge (§ 14 AEntG) und Bauabzugsteuer (§ 48 EStG, 15 Prozent, Freigrenzen 5.000 € und 15.000 €).
Nur der Sozialversicherungsstrang kennt einen gesetzlichen Entlastungsweg über Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Bei den drei anderen dokumentieren Nachweise Sorgfalt gegenüber § 21 Abs. 2 MiLoG und § 23 Abs. 2 AEntG, heben die Haftung aber nicht auf.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben dokumentieren Sorgfalt – die Haftungsprüfung im Einzelfall bleibt Aufgabe des Auftraggebers.