Müssen Sie von dieser Rechnung 15 Prozent einbehalten?
Die Bauabzugsteuer trifft den Leistungsempfänger, nicht den Bauunternehmer. In der Nachunternehmerkette ist deshalb jede Stufe abzugspflichtig, der Generalunternehmer eingeschlossen. Und es gibt keine Bußgeldnorm dafür: Die Sanktion ist eine Haftung in Höhe des nicht abgeführten Betrags, unabhängig von Verschulden.
Gerechnet wird von der Gegenleistung, also vom Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG). Es wird nichts gespeichert.
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So geht es
- Rechnung eintragenNetto und Umsatzsteuersatz. Der Abzug bemisst sich nach § 48 Abs. 3 EStG von der Gegenleistung, also vom Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, nicht vom Nettobetrag.
- Jahressumme ergänzenWas Sie diesem Nachunternehmer im laufenden Kalenderjahr schon gezahlt haben. § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG rechnet erbrachte und voraussichtlich zu erbringende Bauleistungen zusammen.
- Freistellung prüfenMaßgeblich ist die Gültigkeit am Tag der Zahlung, nicht bei Vertragsschluss. Die Bescheinigung nach § 48b EStG lässt sich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen (§ 48b Abs. 6 EStG).
- Ergebnis übernehmenDer Einbehalt wird für Rechnung des Nachunternehmers an dessen Finanzamt abgeführt, angemeldet bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats der Gegenleistung (§ 48a Abs. 1 EStG).
Freigrenze, nicht Freibetrag
Der Abzug entfällt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die an denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich zu erbringende Gegenleistung 5.000 € nicht übersteigt. Wird die Grenze überschritten, sind 15 Prozent der GESAMTEN Gegenleistung einzubehalten und nicht nur des übersteigenden Teils. Der Satz „die ersten 5.000 Euro sind frei“ wäre damit falsch.
Die höhere Grenze von 15.000 € nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt nur, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt. Ein einziger steuerpflichtiger Umsatz daneben lässt sie auf 5.000 € fallen. Dieser Rechner arbeitet mit der allgemeinen Grenze.
Die Freistellungsbescheinigung, und was an ihr tückisch ist
Der Regelfall in der Praxis ist die Bescheinigung nach § 48b EStG. Sie stellt das Finanzamt des Leistenden aus, sie trägt eine Geltungsdauer, und nach der Verwaltungsanweisung des amtlichen Merkblatts wird sie längstens für drei Jahre erteilt. Diese drei Jahre stehen nicht im Gesetz: § 48b Abs. 3 EStG verlangt nur die Angabe der Geltungsdauer.
Zwei Punkte entscheiden über die Sorgfalt. Erstens ist die Prüfung der Bescheinigung auf Lesbarkeit, Dienstsiegel und Sicherheitsnummer nach dem Merkblatt eine Pflicht, die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern dagegen ausdrücklich eine Möglichkeit. Dass eine unterlassene Abfrage grobe Fahrlässigkeit begründet, steht weder im Gesetz noch im Merkblatt. Zweitens wird der Widerruf einer allgemeinen Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht mitgeteilt; § 48b Abs. 4 EStG betrifft nur die auf bestimmte Bauleistungen beschränkte Bescheinigung. Deshalb gilt: vor jeder Zahlung nachsehen, nicht einmal beim Vertragsschluss.
Was passiert, wenn Sie nicht einbehalten
Die §§ 48 bis 48d EStG enthalten keine Bußgeldvorschrift. Wer einen Betrag als „Bußgeld der Bauabzugsteuer“ nennt, erfindet ihn. Die Sanktion ist die Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG in Höhe des nicht abgeführten Abzugsbetrags, und sie greift unabhängig von Verschulden.
Dazu kommt eine Wirkung, die leicht übersehen wird: Nach § 48 Abs. 4 EStG ist § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat. Der Steuerabzug schützt also zusätzlich den Betriebsausgabenabzug. Umgekehrt folgt daraus kein Automatismus: § 160 AO setzt ein Benennungsverlangen der Finanzbehörde voraus und formuliert „regelmäßig nicht zu berücksichtigen“.
Häufige Fragen
Gilt das auch, wenn ich selbst Nachunternehmer bin?
Ja. Verpflichtet ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG der Leistungsempfänger. Der Generalunternehmer ist gegenüber seinen eigenen Nachunternehmern Leistungsempfänger und damit selbst abzugspflichtig; in einer Kette trifft die Pflicht jede Stufe.
Was ist eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG?
§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG definiert sie als alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Wird ein Auftrag nur vermittelt, trifft die Pflicht weiterhin den Leistungsempfänger und nicht den Vermittler.
Vermieter mit zwei Wohnungen: gilt der Abzug?
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG entfällt der Steuerabzug für Bauleistungen an Wohnungen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Das ist eine eigene Ausnahme neben der Freigrenze.
Wie wird angemeldet?
Elektronisch über ELSTER, seit dem 01.01.2025 verpflichtend; Papier ist nur noch der Härtefall auf Antrag. Die Anmeldung geht an das Finanzamt des Leistenden, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde (§ 48a Abs. 1 EStG).
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