Welcher Bußgeldrahmen gehört zu welchem Verstoß?
Im Netz steht neben fast jedem Nachunternehmer-Thema dieselbe Zahl. Das ist bequem und meistens falsch: Die Rahmen sind gestaffelt, sie hängen an einzelnen Nummern der Bußgeldvorschriften, und sie treffen unterschiedliche Personen. Diese Seite ordnet jede Zahl ihrem Tatbestand zu und nennt kein Werkzeug, weil hier nichts zu rechnen ist.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Nachweise dokumentieren, bevor jemand fragtJede Zahl bei ihrer Vorschrift · Nur gesetzliche Höchstrahmen · Keine Regelbußen erfunden
So geht es
- Tatbestand bestimmenNicht das Thema zählt, sondern die Handlung: Wer hat was getan, und gegen welche Pflicht. Erst danach lässt sich die Vorschrift finden.
- Adressaten prüfenFast jede dieser Normen kennt einen Tatbestand für den Handelnden und einen für den Auftraggeber. Die Voraussetzungen sind verschieden, die Rahmen manchmal gleich.
- Rahmen einordnenAlle Beträge sind Höchstbeträge für den schwersten Fall. Regelsätze sind im Repository nicht belegt und stehen deshalb hier nicht.
Tarifliche Arbeitsbedingungen und Mindestlohn
Wer eine nach § 8 AEntG geschuldete Arbeitsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Beitrag an die gemeinsame Einrichtung nicht leistet, handelt ordnungswidrig; nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG in Verbindung mit Abs. 3 liegt der Rahmen bei bis zu 500.000 €, und zwar bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Denselben Rahmen trifft nach § 23 Abs. 2 AEntG den Auftraggeber, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch einen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser so verfährt.
Für den gesetzlichen Mindestlohn gilt die parallel gebaute Vorschrift des § 21 MiLoG. Der Verstoß gegen die Zahlungspflicht steht in § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG, der Auftraggeber-Tatbestand in § 21 Abs. 2 MiLoG, und § 21 Abs. 3 MiLoG setzt für beide bis zu 500.000 € an. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht liegt darunter: § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG und § 23 Abs. 1 Nr. 9 AEntG kommen auf bis zu 50.000 €, Meldepflichtverstöße nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 AEntG auf bis zu 30.000 €.
Zwei Tatbestandsmerkmale entscheiden über die Auftraggeber-Tatbestände, und sie fallen in Zusammenfassungen regelmäßig weg: in erheblichem Umfang, und weiß oder fahrlässig nicht weiß. Was erheblicher Umfang ist, definiert keines der beiden Gesetze; weder ein Euro-Betrag noch eine Stunden- oder Personenzahl steht dort. Jede Zahl an dieser Stelle wäre erfunden. Nur die zivilrechtliche Bürgenhaftung kommt ohne Verschulden aus, und auch das steht nicht im Normtext, sondern spricht die Zollverwaltung so aus.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Der Fall, um den es bei Nachunternehmern geht, ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG: Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dazu jemanden beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser die Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Gewerbeanmeldepflicht, die Reisegewerbekartenpflicht oder die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle erbringt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SchwarzArbG bei bis zu 50.000 €.
Die drei Voraussetzungen gelten kumulativ, und der Katalog ist abschließend. Eine fehlende Freistellungsbescheinigung, eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung oder ein Mindestlohnverstoß des Nachunternehmers sind von dieser Nummer nicht erfasst. Der höchste Rahmen des Gesetzes trifft eine ganz andere Handlung: Wer einen sachlich unrichtigen Beleg ausstellt oder in den Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht, kann nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 SchwarzArbG mit bis zu 100.000 € belegt werden.
Nach unten wird es schnell klein, und auch das gehört zur Wahrheit: Der Beschäftigte, der auf der Baustelle seinen Ausweis nicht mitführt, liegt bei bis zu 5.000 €, der Arbeitgeber, der den schriftlichen Hinweis darauf nicht gibt oder nicht aufbewahrt, bei bis zu 1.000 €. Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Leistungen unter Angehörigen, aus Gefälligkeit, in Nachbarschaftshilfe oder als Selbsthilfe nimmt § 8 Abs. 6 SchwarzArbG ausdrücklich aus.
Überlassung, Handwerksrolle und Sofortmeldung
Überlassung ohne Erlaubnis, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und der Verstoß gegen das Baugewerbe-Verbot des § 1b Satz 1 AÜG liegen nach § 16 Abs. 2 AÜG bei bis zu 30.000 €. Der höchste Rahmen des AÜG gehört dagegen nicht hierher: Bis zu 500.000 € sieht § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2, 7a, 7b und 8a AÜG vor, also für den Einsatz eines überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmers ohne Aufenthaltstitel, für Verstöße gegen Gleichstellungsgrundsatz und Lohnuntergrenze und für den Einsatz als Streikbrecher.
Der fehlende Handwerksrolleneintrag steht in zwei Gesetzen. Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HwO liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Abs. 5 SchwarzArbG sind es bis zu 50.000 €, aber nur bei Leistungen in erheblichem Umfang. Ohne dieses Merkmal ist die höhere Zahl falsch zitiert.
Und eine Pflicht, die auf der Baustelle oft übersehen wird: Im Baugewerbe ist der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden (§ 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Sofortmeldung kann nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 4 SGB IV mit bis zu 25.000 € geahndet werden; sie ersetzt die reguläre Anmeldung nicht.
Häufige Fragen
Gibt es einen Tatbestand „Nachweise nicht geprüft“?
Nein. Keine der genannten Vorschriften bestraft die unterlassene Prüfung als solche. Die Prüfung wirkt an anderer Stelle: Sie ist das, was bei den Auftraggeber-Tatbeständen über „weiß oder fahrlässig nicht weiß“ entscheidet, und sie ist der Nachweis fehlenden Verschuldens bei der Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3b SGB IV.
Sind das die Beträge, die tatsächlich verhängt werden?
Nein. Es sind gesetzliche Höchstrahmen für den schwersten Fall. Regelsätze nach § 8 Abs. 7 SchwarzArbG sind nicht ausgewiesen, und einen Bußgeldkatalog der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gibt diese Seite nicht wieder. Deshalb steht überall „bis zu“.
Warum hat diese Seite keinen Rechner?
Weil hier nichts zu rechnen ist. Ein Werkzeug, das aus einer Auswahl eine Euro-Zahl macht, würde einen Höchstrahmen wie eine Prognose aussehen lassen. Die Zuordnung von Norm und Tatbestand ist die ganze Auskunft, die belastbar ist.
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Nachweise dokumentieren, bevor jemand fragtJede Zahl bei ihrer Vorschrift · Nur gesetzliche Höchstrahmen · Keine Regelbußen erfunden
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