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Greift die Beitragshaftung bei Ihrem Bauwerk?

Die Schwelle wird fast immer falsch gelesen. § 28e Abs. 3d SGB IV knüpft an den geschätzten Gesamtwert ALLER für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an, nicht an den Vertrag mit dem einzelnen Nachunternehmer. Wer nur seinen größten Sub ansieht, bleibt rechnerisch darunter und haftet trotzdem.

Gezählt wird der geschätzte Gesamtwert ALLER für EIN Bauwerk vergebenen Bauleistungen, nicht der einzelne Nachunternehmervertrag (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Es wird nichts gespeichert.

Ihr Ergebnis erscheint hier.

So geht es

  1. Alle Gewerke sammelnNicht nur den Nachunternehmer, um den es gerade geht: Rohbau, Elektro, Sanitär, Dach, Gerüst, Erdbau. Gezählt wird, was für dieses eine Bauwerk vergeben wurde.
  2. Netto eintragenEin Betrag je Zeile. Geschätzt wird nach der Vergabeverordnung, die § 28e Abs. 3d SGB IV ausdrücklich in Bezug nimmt; für die Größenordnung genügt die Auftragssumme.
  3. Ergebnis lesenDer Rechner nennt die Summe, den Abstand zur Schwelle und die Haftung, die daran hängt. Dazu den Weg, auf dem das Verschulden ausgeschlossen ist.
  4. Nachweise anlegenÜber der Schwelle zählt nur noch, was Sie belegen können. In der App bekommt jeder Nachunternehmer seine Akte mit Ablaufdaten und Ampel.

Warum das Bauwerk zählt und nicht der Vertrag

Der Wortlaut des § 28e Abs. 3d SGB IV lautet: Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 €, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung gilt. Bezugsgröße ist also das Bauwerk, und der Wert entsteht aus der Summe aller Vergaben, nicht aus der größten davon.

Praktisch heißt das: Ein Generalunternehmer, der ein Bauvorhaben in acht Gewerke zerlegt und keines über 60.000 € vergibt, liegt mit der Summe längst über der Grenze. Ein Rechner, der die Grenze gegen die Auftragssumme des Subunternehmers prüft, gäbe an dieser Stelle zu früh grün.

Wen die Haftung trifft, und wofür

Nach § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt, für dessen Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Erfasst ist auch ein vom Nachunternehmer beauftragter Verleiher, und nach Satz 2 auch das, was an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen ist.

Adressat ist nur der Unternehmer des Baugewerbes. Der private Bauherr und der Auftraggeber außerhalb des Baugewerbes sind es nicht. Umgekehrt gilt über § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII dieselbe Haftung auch für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Umfang ist begrenzt: § 28e Abs. 4 SGB IV nennt die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge. Eine betragsmäßige Begrenzung auf das eigene Auftragsvolumen steht im Gesetz nicht.

Die beiden Wege aus der Haftung

Nach § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV entfällt die Haftung, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnten, dass Ihr Nachunternehmer zahlt. Das Gesetz verlangt einen Nachweis, nicht bloße Plausibilität, und die Beweislast liegt bei Ihnen. Satz 2 benennt den ersten Weg: eine Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen des § 6a VOB/A in der Fassung vom 31.01.2019 erfüllt. Tragend sind die Wörter soweit und solange: Läuft die Präqualifikation mitten im Auftrag aus, endet der Schutz für die Folgezeit.

Der zweite Weg steht in § 28e Abs. 3f SGB IV: statt der Präqualifikation lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses. Für die Unfallversicherung kommt nach § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII eine qualifizierte Bescheinigung des Unfallversicherungsträgers hinzu. Eine einzelne Bescheinigung bei Auftragsvergabe genügt dem Wortlaut nicht.

Und die Grenze, die dabei nicht verschwimmen darf: Die Schwelle gilt nur für die Beitragshaftung. Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG kennt keine Wertgrenze, und sie kennt auch keinen dieser Entlastungswege.

Häufige Fragen

Zählen frühere Bauabschnitte mit?

Der Wortlaut stellt auf ein Bauwerk ab und nennt keinen Zeitraum. Wo ein Vorhaben in Abschnitte zerfällt, ist die Zuordnung zum selben Bauwerk eine Frage des Einzelfalls, die dieser Rechner nicht entscheidet. Er summiert, was Sie ihm als Vergaben für dieses Bauwerk nennen.

Bin ich unter der Schwelle sicher?

Nur für die Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV. Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn greift ohne Wertgrenze und in allen Branchen, und die Sozialkassenbeiträge des Baugewerbes stehen auf einer eigenen Grundlage. Ein Ergebnis unter der Schwelle ist deshalb kein Freibrief.

Gilt die Haftung nur im Baugewerbe?

Überwiegend ja. § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt sie zusätzlich auf das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste; dort gilt sie ohne die Wertgrenze, weil Abs. 3g gerade nicht auf Abs. 3d verweist. SubRadar ist auf die Baupraxis zugeschnitten.

Was passiert mit meinen Zahlen?

Nichts. Der Endpunkt rechnet und antwortet, gespeichert wird weder die Eingabe noch das Ergebnis. Eine Historie entsteht erst in der App, und die gehört Ihrem Konto.

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Rechnet ohne Konto · Es wird nichts gespeichert · Fundstelle zu jeder Angabe

SubRadar dokumentiert Ihre Sorgfalt bei der Auswahl und laufenden Überwachung von Nachunternehmern (bewährte Praxis). Die Software ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Haftungsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Baurecht.