Welche der beiden Auftraggeberhaftungen greift bei Ihnen?
Es sind zwei Haftungen mit verschiedenen Voraussetzungen, und der häufigste Irrtum besteht darin, Merkmale der einen auf die andere zu übertragen. Die Wertgrenze gehört zur Beitragshaftung, nicht zur Bürgenhaftung. Die Branchenbindung ebenso. Und nur eine der beiden kennt einen Weg heraus.
Zwei Haftungen nebeneinander, jede mit ihrem eigenen Anwendungsbereich. Ohne den Gesamtwert der Bauleistungen bleibt die Beitragshaftung ausdrücklich offen. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Zuordnung erscheint hier.
So geht es
- Branche wählenDie Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV trifft Unternehmer des Baugewerbes. Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nimmt im Wortlaut keinen Wirtschaftszweig aus.
- Rolle bestimmenGeben Sie eine eigene Verpflichtung gegenüber einem Dritten weiter, oder bestellen Sie für den eigenen Bedarf? Daran hängt die einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs.
- Wert ergänzenOhne den geschätzten Gesamtwert aller für das Bauwerk vergebenen Bauleistungen bleibt die Beitragshaftung ausdrücklich offen. Ein Ergebnis ohne Angabe wäre geraten.
- Akte aufbauenWo eine der beiden greift, zählt am Ende, was Sie belegen können. SubRadar führt je Nachunternehmer die Nachweise, die Fristen und die Entscheidungen.
Zwei Haftungen nebeneinander
Die Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV betrifft den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Nachunternehmers, gefordert wird sie von der Einzugsstelle, und sie trifft Unternehmer des Baugewerbes, die Bauleistungen in Auftrag geben. Sie greift erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (§ 28e Abs. 3d SGB IV), und sie kennt zwei gesetzlich benannte Wege heraus: die Präqualifikation nach § 6a VOB/A (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV) und ersatzweise lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses (§ 28e Abs. 3f SGB IV).
Die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG betrifft das Mindestentgelt, gefordert wird sie von den Beschäftigten selbst, und sie nimmt im Wortlaut keinen Wirtschaftszweig aus. Sie kennt keine Wertgrenze und keinen Entlastungsbeweis. Der Haftungsbetrag ist nach § 14 Satz 2 AEntG das Nettoentgelt.
Wer beide zusammenwirft, kommt zu zwei falschen Antworten: Unter der Schwelle fühlt er sich sicher, obwohl die Mindestlohnhaftung greift, und mit einem Stapel Bescheinigungen fühlt er sich entlastet, obwohl die Bescheinigung dort nichts bewirkt.
Wie weit die Kette reicht
§ 14 Satz 1 AEntG nennt namentlich den beauftragten Unternehmer, einen Nachunternehmer und einen von einem der beiden beauftragten Verleiher. Wie weit die Haftung darüber hinausreicht, ergibt der Wortlaut nicht; eine zahlenmäßige Tiefenbegrenzung nennt er ebenfalls nicht.
§ 28e Abs. 3e SGB IV arbeitet anders. Er erstreckt die Haftung in Abweichung von der Regel des Absatzes 3a auf das vom Nachunternehmer beauftragte NÄCHSTE Unternehmen, und zwar nur, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände vor allem der Auflösung der Haftung dient. Die drei Buchstaben a bis c sind Regelvermutungen, keine Automatik: kein eigenes Bauleistungs-, Planungs- oder kaufmännisches Geschäft, kein Fachpersonal in nennenswertem Umfang, oder ein gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer. Das ist eine Verschiebung um eine Stufe, keine allgemeine Kettenhaftung.
Dazu eine Auskunftspflicht, die oft für eine Meldepflicht gehalten wird: Nach § 28e Abs. 3c SGB IV muss ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen erbringt, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift seines Auftraggebers mitteilen. Lässt sich das nicht durchsetzen, muss der Unternehmer mit dem Gesamtauftrag für ein Bauwerk auf Verlangen alle von ihm beauftragten Bauunternehmer benennen. Auf Verlangen, nicht anlasslos, und ohne Frist.
Der eigene Bedarf ist ein Einzelfall
Wer für den eigenen Bedarf bestellt, ist nicht ohne Weiteres Unternehmer im Sinne des § 14 AEntG. Nach der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wiedergegeben von der Zollverwaltung, haftet nur, wer beim Abschluss des Vertrages eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten weitergibt oder erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2019 (5 AZR 241/18) eine besondere Verantwortungsbeziehung verlangt und sie verneint, wo ein Bauherr die Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um es zu vermieten und zu verwalten.
Deshalb nennt dieses Werkzeug den eigenen Bedarf als Einzelfall und nicht als Entwarnung. Die Einordnung beruht auf Rechtsprechung, und sie hängt an den Umständen, die eine Software nicht kennt.
Häufige Fragen
Gilt die Beitragshaftung wirklich nur im Baugewerbe?
Überwiegend. § 28e Abs. 3g SGB IV erstreckt die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend auf Unternehmer im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. Dort gilt die Wertgrenze nicht, weil Abs. 3g gerade nicht auf Abs. 3d verweist. SubRadar ist auf die Baupraxis zugeschnitten.
Kann ich die Zahlung verweigern, bis die Einzugsstelle gemahnt hat?
Vorübergehend ja. § 28e Abs. 3a Satz 3 SGB IV verweist auf Abs. 2 Satz 2: Sie können die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Das ist eine Einrede, kein Haftungsausschluss; sie verschiebt die Inanspruchnahme, sie beendet sie nicht.
Was umfasst die Haftung der Höhe nach?
Nach § 28e Abs. 4 SGB IV die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge. Eine betragsmäßige Begrenzung auf Ihr eigenes Auftragsvolumen enthält der Wortlaut nicht, und diese Seite behauptet sie deshalb auch nicht.
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Alle Nachunternehmer im Blick behaltenZwei Haftungen getrennt · Nennt den Einzelfall als Einzelfall · Es wird nichts gespeichert
SubRadar dokumentiert Ihre Sorgfalt bei der Auswahl und laufenden Überwachung von Nachunternehmern (bewährte Praxis). Die Software ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Haftungsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Baurecht. Die Zuordnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.